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VDIV: KfW benachteiligt Eigentümergemeinschaften

Wer ein Einfamilienhaus besitzt und seine Heizung modernisieren will, kann ab 27. Februar 2024 einen Antrag zur Heizungsförderung stellen. Eigentümer:innen von Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) dagegen werden voraussichtlich erst ab Mai 2024 antragsberechtigt sein. Eigentümer:innen von vermieteten Einfamilienhäusern und von selbstbewohnten oder vermieteten Wohnungen in Eigentümergemeinschaften müssen sogar voraussichtlich bis August 2024 warten, bevor sie einen Antrag zur Heizungsförderung einreichen können. Das teilt die KfW auf ihren Internetseiten mit. Martin Kaßler vom Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV) kritisiert die Regelung: „Wieso unterschiedliche Startzeitpunkte gelten, erschließt sich nicht. Das macht den Heizungstausch komplizierter, als er ohnehin schon ist.“ Außerdem befürchtet er, dass die Fördermittel bis Sommer ausgeschöpft sein könnten.

Verband fordert Möglichkeit virtueller Eigentümerversammlungen

Zwar können auch Wohnungseigentümergemeinschaften eine Heizungsmodernisierung bereits beauftragen. Die Förderung hingegen soll erst rückwirkend beantragt können und ausgezahlt werden. Problem: „Die KfW weist auf ihrer Internetseite darauf hin, dass die Gewährung der Förderung unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der Mittel steht. Planbarkeit sieht anders aus“, kritisiert Kaßler. Die fehlende Planungssicherheit führt seiner Ansicht nach dazu, dass Wohnungseigentümergemeinschaften mit einer Heizungserneuerung abwarten werden: „Wenn der konkrete Start der Förderung nicht verlässlich feststeht, sind Wohnungseigentümer demotiviert, energetisch zu sanieren.“ Als Fatal bezeichnet er die Entscheidung, da sich der Entscheidungsprozess bei Eigentümergemeinschaften ohnehin langwierig und kompliziert gestalte. Daher stelle der verspätete Antragsstart ein Problem dar. Damit WEG schnell eine Entscheidung treffen könnten, brauche es darüber hinaus die gesetzliche Möglichkeit einer virtuellen Eigentümerversammlung. Quelle: VDIV / jb