Neues Jahr, neue Herausforderungen. Die Aussichten für die Baukonjunktur im Jahr 2026 sind verhalten, die aktuellen Genehmigungszahlen für Neubauten ein zartes Pflänzchen im frostigen Wind geopolitischer Konflikte und Handelskriege, nicht zuletzt auch infolge einer aus den Fugen geratenen Zollpolitik. Ob der frisch beschlossene Bauturbo tatsächlich Tempo in den Wohnungsbau bringt, bleibt abzuwarten. Doch was für Veränderungen und neue Regelungen stehen sonst noch so an für die Energieberaterbranche? Nachfolgend eine kleine Übersicht der wichtigsten Neuerungen – und ab wann sie gelten:
• Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG)
Alter Wein in neuen Schläuchen oder doch eher umgekehrt? Bisher weiß man nicht viel mehr als den neuen Namen des vormaligen „Heizungsgesetzes“. Immerhin: Bis Ende Januar sollen erste inhaltliche Eckpunkte des Gebäudemodernisierungsgesetzes vorliegen und bis Ende Februar 2026 soll das Bundeskabinett die Novelle beschließen. Die zentrale politische Vorgabe der neuen Regierungskoalition lautet: Das GMG soll „technologieoffener, flexibler und einfacher“ werden. Spannend wird auf alle Fälle, wie die Bundesregierung den Spagat hinbekommen will, mehr Flexibilität und Technologieoffenheit zu schaffen, während zugleich die parallel umzusetzende EU-Richtlinie klare und teils strenge Rahmenbedingungen für die Zukunft des Gebäudesektors vorsieht. Bis auf Weiteres gilt jedenfalls noch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) von 2024 und mit ihm die Paragrafen 71 bis 71 k sowie die Pflicht, beim Heizungstausch 65 Prozent mit erneuerbaren Energien zu decken. Nicht zu vergessen die verpflichtende Beratung bei Modernisierungen.
• Energieausweise / EPBD-Novelle
Für den Energieausweis stehen im Jahr 2026 infolge der bis Mai 2026 zu novellierenden EU-Gebäuderichtlinie entscheidende Änderungen an. Die vielleicht bedeutendste Änderung ist die Einführung einer neuen, harmonisierten Skala von A bis G, die die bisherigen, national unterschiedlichen Systeme (in Deutschland oft A+ bis H) ablöst. Klasse A entspricht dann einem Nullemissionsgebäude mit sehr hoher Energieeffizienz, die keine CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen vor Ort verursachen. Klasse G umfasst künftig die 15 Prozent der energieeffizientesten Gebäude des nationalen Bestands.
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Für Neubauten muss zukünftig das Treibhauspotenzial über den gesamten Lebenszyklus (von Bau bis Abriss) berechnet und im Energieausweis angegeben werden. Dies gilt ab 2028 für große und ab 2030 für alle Neubauten. Ein Energieausweis muss künftig nicht nur bei Verkauf oder Neuvermietung, sondern auch bei der Verlängerung von Mietverträgen und bei größeren Sanierungen ausgestellt werden.Bestehende Energieausweise mit alten Skalen werden ihre Gültigkeit verlieren. Zudem ist vorgesehen, eine nationale digitale Datenbank für Energieausweise, Sanierungspässe und Inspektionsberichte einzurichten. Ergänzend zum Energieausweis wird ein sogenannter Renovierungspass eingeführt, der Gebäudeeigentümern freiwillig zur Verfügung stehen soll.
• Kommunales Wärmeplanungsgesetz (KWP-G)
Am 30. Juni 2026 endet die Abschlussfrist für Großstädte mit über 100.000 Einwohnern. Insgesamt 84 deutsche Städte müssen bis dahin mit ihren Wärmeplänen in die Pötte kommen – darunter Metropolen wie Berlin, Hamburg, München, Köln, Frankfurt am Main, Stuttgart, Düsseldorf, Dortmund und Essen. Doch auch mittelgroße Städte wie Heidelberg, Freiburg, Ulm und Kassel müssen diese Frist einhalten. Nicht zu vergessen: Nach Inkrafttreten der kommunalen Wärmeplanung müssen ausgetauschte Gasheizungen nach spätestens fünf Jahren die 65-Prozent-Forderung erfüllen.
• Novelle der EPBD (EU-Gebäuderichtlinie) und der Energieeffizienz-Richtlinie (EED)
Beide Richtlinien sind Teil des des „Fit for 55“-Pakets der EU-Kommission und sollen dazu beitragen, bis 2020 die CO2-Emissionen zu reduzieren. Konkret müssen bis Ende 2026 öffentliche Gebäude und Nichtwohngebäude über 250 m² mit Solartechnik ausgestattet sein – sofern technisch machbar. Für Bestandsbauten werden erste Schritte zur Sanierung der energetisch schlechtesten Gebäude eingeleitet, Sanierungsfahrpläne werden Pflicht. Für Neubauten und größere gewerbliche Bestandsgebäude gelten ab 2026/2027 Verpflichtungen zur Installation von Ladeinfrastruktur. Und das Wichtigste: Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis Mai 2026 in nationales Recht umsetzen.
• Infrastruktur-Zukunftsgesetz (IZG)
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 17. Dezember 2025 beschlossen und es wird erwartet, dass das IZG voraussichtlich ab Mitte 2026 in Kraft tritt. Die für Planer und Energieberater wichtigsten Konsequenzen daraus sind: Der digitale Bauantrag wird bundesweit zur Pflicht, das Gesetz führt neue Fristen und sogenannte Genehmigungsfiktionen ein, um Verfahren zu beschleunigen, Bauherren müssen ab 2026 eine digitale Projektakte zur Verfügung stellen, Architekten und Ingenieure müssen BIM-Dokumente und digitale Planunterlagen vollständig übergeben und: Das Klagerecht von Umweltverbänden soll eingeschränkt werden.
• Bauturbo
Kern des Gesetzes ist der befristet bis Ende 2030 eingeführte Paragraf 246e im Baugesetzbuch (BauGB). Dieser erlaubt es Kommunen, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt schneller und ohne langwierige Bebauungsplanverfahren den Bau von Wohnungen zu genehmigen. Dies kann zu einer höheren Nachfrage nach Bauleistungen und somit auch nach Energieberatungen führen, da Projekte schneller in die Umsetzungsphase kommen. Die Änderungen des „Bauturbo“ betreffen ausschließlich das Bauplanungsrecht – die technischen Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden bleiben davon unberührt.
• PV-Pflichten und Bauordnungen der Bundesländer
Im neuen Jahr weiten mehrere Bundesländer ihre Solarpflichten aus. In Nordrhein-Westfalen gilt die Pflicht seit dem 1. Januar 2026 auch für umfassende Dachsanierungen, während sie in Schleswig-Holstein ab Ende März 2026 für neue Wohngebäude greift. In vielen anderen Bundesländern wie Baden-Württemberg, Niedersachsen sowie den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg setzen sich die bereits bestehenden, umfassenden PV-Pflichten für Neubauten und/oder Dachsanierungen fort. Eine Sonderregelung besteht in Rheinland-Pfalz mit einer „PV-ready“-Pflicht, die Gebäude lediglich auf eine spätere Installation vorbereiten muss. Dagegen haben Bundesländer wie Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen weiterhin keine allgemeine Solarpflicht. Parallel dazu gibt es Bestrebungen, die Landesbauordnungen zu vereinfachen, um Bauverfahren zu beschleunigen und Hürden für PV-Anlagen abzubauen.
• Förderlandschaft / -programme
Die grundlegende Struktur der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bleibt bestehen, wird aber in den Details angepasst und durch neue Impulse ergänzt. Die Sanierung von Bestandsgebäuden wird weiterhin am stärksten gefördert. Die 2022 eingestellte Förderung für das Effizienzhaus 55 wird befristet wieder eingeführt – sie gilt aber nur für Bauvorhaben, die bereits eine Baugenehmigung haben, aber noch nicht begonnen wurden. Eine weitere Voraussetzung für die EH55-Förderung lautet, dass die Wärmeversorgung vollständig auf erneuerbaren Energien basiert. Die Aufteilung zwischen KfW (Kredite und Heizungszuschüsse) und BAFA (Zuschüsse für Einzelmaßnahmen) bleibt bestehen. Der Zuschuss für den Austausch alter fossiler Heizungen gegen eine Heizung auf Basis erneuerbarer Energien bleibt das Kernstück des KfW-Programms 458 – die hohen Zuschüsse von bis zu 70 % für den Heizungstausch bleiben erhalten. Neu ab 2026: Um eine Förderung für Luft-Wasser-Wärmepumpen zu erhalten, müssen deren Außengeräte deutlich leiser sein als bisher. Die Geräuschemissionen müssen die Grenzwerte der EU-Ökodesign-Verordnung um mindestens 10 dB unterschreiten. Der Klimageschwindigkeits-Bonus, der 2024 und 2025 bei 25 Prozent beziehungsweise 20 Prozent lag, wird planmäßig weiter reduziert. Wichtig: Das Gesamtbudget für die BEG soll laut Haushaltsentwurf von rund 15,3 Mrd. Euro (2025) auf etwa 12,1 Mrd. Euro (2026) sinken. Diese Kürzung betrifft vor allem die Mittel für Komplettsanierungen (KfW 261), während die Töpfe für Einzelmaßnahmen stabil bleiben oder sogar leicht aufgestockt werden sollen.
• Mindestlohn und Minijob
Ab dem 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn verbindlich auf 13,90 Euro brutto pro Stunde. Da die Minijob-Grenze an diese Entwicklung gekoppelt ist, erhöht sie sich zum selben Zeitpunkt auf 603 Euro pro Monat. Diese Anpassung stellt sicher, dass Minijobber weiterhin eine ähnliche Stundenzahl arbeiten können, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Ein weiterer Anstieg beider Werte ist bereits für Anfang 2027 beschlossen. Quellen: Diverse, mit KI ermittelt, fachlich geprüft und redaktionell bearbeitet / si