Die Installation von PV-Modulen auf Dächern ist baurechtlich und brandschutztechnisch inzwischen weitgehend etabliert. Die Anforderungen an „harte Bedachung“, Abstände zu Brandwänden sowie an die elektrotechnische Installation sind in den Landesbauordnungen, der Musterbauordnung (MBO) und den einschlägigen VDE-Regelwerken klar beschrieben. Dachanlagen gelten im Regelfall als technische Anlagen auf einem Bauteil – mit überschaubarer Wechselwirkung zum baulichen Brandschutz.
Anders verhält es sich bei fassadenintegrierter Photovoltaik (Building Integrated Photovoltaics, BIPV). Hier ist das PV-Modul nicht Zusatz, sondern Bestandteil der Gebäudehülle – und damit Bauprodukt im bauordnungsrechtlichen Sinne. Es ersetzt Bekleidungen, Brüstungen oder Verschattungselemente und beeinflusst unmittelbar das Brandverhalten der Außenwand. Damit verschiebt sich die Betrachtung vom Anlagen- zum Bauteilmaßstab.
Das energetische Potenzial ist erheblich: Fassadenflächen bieten insbesondere im urbanen Kontext relevante Ertragsoptionen, mit vergleichsweise hohen Wintererträgen durch den flachen Sonnenstand. Architektonisch ermöglichen farbige Glas-Glas-Module, semitransparente Systeme oder geschindelte Lösungen eine gestalterisch anspruchsvolle Integration. Gleichzeitig steigt jedoch die Komplexität der Genehmigung. Denn viele PV-Module erreichen bauordnungsrechtlich lediglich die Einstufung „normalentflammbar“, während an Fassaden – insbesondere bei höheren Gebäudeklassen – „schwerentflammbar“ oder „nichtbrennbar“ gefordert wird.
Für Gebäude-Energieberater bedeutet das: Wer BIPV plant oder bewertet, bewegt sich in einem haftungsrelevanten Gemenge aus Bauordnungsrecht, Fassadentechnik, Elektrosic ...
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