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Irritationen zum Neustart der Heizungsförderung

Bei Energieberaterinnen und Energieberatern sorgt die neue Regelung für Irritationen. Sie orientieren sich am bislang üblichen Vorgehen des Bafa. Dort konnten bei einem Antrag zum Heizungstausch auch die Planung und Baubegleitung mit beantragt werden, dafür gab es zusätzlich zur Höchstsumme nochmal maximal 5.000 Euro, gefördert mit einem Zuschuss von 50 Prozent. Integriert Planung und Baubegleitung in die Höchstsumme, dann gibt es in der Grundförderung dafür künftig nur noch einen Zuschuss von 30 Prozent. Er kann sich aber erhöhen, wenn es für die beantragte Maßnahme einen Klimageschwindigkeits- oder Einkommensbonus gibt.

Die BEG-Richtlinie lässt an diesem Punkt zumindest Spielraum für Auslegungen. In Absatz 5.5 steht unter den förderfähigen Maßnahmen, dass Fachplanung und Baubegleitung förderfähig sind. Sie müssen durch einen Energieeffizienz-Experten oder einen zusätzlich zu diesem beauftragten Dritten erbracht werden. „Wird ein Dritter beauftragt, sind die durch ihn erbrachten Leistungen durch einen Energieeffizienz-Experten auf Plausibilität hinsichtlich der sachlichen Richtigkeit zu prüfen und das Ergeb­nis dieser Prüfung zu dokumentieren. Der Energieeffizienz-Experte sowie Dritte, die mit der Erbringung von Leistungen beauftragt werden sollen, dürfen nicht in einem Inhaber-, Gesellschafts- oder Beschäftigungsverhältnis zu den bauausführenden Unternehmen stehen oder Lieferungen und Leistungen für das Bauvorhaben vermitteln, es sei denn, das Bauvorhaben betrifft nur eine einzige Einzelmaßnahme (z. B. Fenstertausch)“, heißt es in der Richtlinie weiter.

 Punkt 8.3.1. regelt die Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten und legt diese für ein Gebäude mit einer Wohneinheit auf 30.000 Euro fest.  Unter Punkt 8.3.1. b wird als Höchstgrenze für die Fachplanung und Baubegleitung ein Betrag von 5000 Euro mit einer Förderquote von 50 Prozent genannt. Ob dies zusätzlich zur Höchstgrenze für eine Wohneinheit zu sehen ist oder einberechnet werden soll sagt die Richtlinie nicht.

Die KfW stellt in ihrem Infoblatt klar, dass „für den Heizungstausch nach Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahme Nummer 5.3 a) bis f) und h) bis j) bei der KfW sind die Planungs- und Beratungsleistungen lediglich mit dem Fördersatz der entsprechenden Maßnahme und innerhalb der Höchstgrenzen nach Förderrichtlinie BEG EM Nummer 8.3.1 a) und c) bzw. 8.3.2 a) und c) förderfähig. Eine separate Beantragung der Kosten für Fachplanung und Baubegleitung beim Bafa ist nicht möglich.“

Investitionen in den Heizungstausch können – übergangsweise und befristet – auch vor der technischen Antragstellung getätigt werden: Seit Inkrafttreten der neuen BEG-Einzelmaßnahmen-Richtlinie am 29. Dezember 2023 gelten die neuen Förderkonditionen und können im Zuge der Übergangsregelung für die Heizungsförderung bei der KfW genutzt werden. Die „alten“ Konditionen der vorherigen Förderrichtlinie gelten nicht mehr. pgl

Lesen Sie dazu auch die Beiträge im GEB-Forum.