Eine sanierte Gebäudehülle senkt den Energieverbrauch und verbessert den Wärmeschutz. Technisch bestehen zwischen energetischen Sanierungen in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) und solchen in Mehrfamilienhäusern mit anderen Eigentumsverhältnissen keine Unterschiede. In einer WEG gehören Außenwände, Dach oder oberste Geschossdecke, Kellerdecke, Bodenplatte sowie Fenster und Außentüren allerdings allen. Deshalb entscheidet die WEG stets gemeinsam über deren Sanierung.
Wollen die Eigentümerinnen und Eigentümer die Gebäudehülle dämmen oder Fenster und Außentüren austauschen, stimmen sie darüber in der Eigentümerversammlung ab. Das Wohnungseigentumsgesetz regelt, welche Mehrheit dafür nötig ist und wie die Gemeinschaft die Kosten verteilt. Neben dem Wohnungseigentumsgesetz greift bei der Sanierung der Gebäudehülle das Gebäudeenergiegesetz (GEG).
Was die gesetzlichen Sanierungspflichten fordern
Das GEG schreibt gemäß § 47 die Dämmung der obersten Geschossdecke zu beheizten Wohnräumen oder die Dämmung des darüber liegenden Daches vor, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Für den Mindestwärmeschutz der obersten Geschossdecke sind die in DIN 4108-2:2013‑02, Kapitel 5, insbesondere in Tabelle 3 festgelegten Anforderungen an die Wärmedurchlasswiderstände sowie die ergänzenden Hinweise maßgeblich. Nach der Sanierung darf der U-Wert höchstens 0,24 W/(m²K) betragen, sofern keine Ausnahme gemäß § 47 Abs. 2 aufgrund eingeschränkter Aufbauhöhe oder baulicher Gegebenheiten greift.
Die zweite Anforderung des GEG greift, sobald größere Veränderungen an der Gebäudehülle anstehen. Werden mehr als zehn Prozent einer Außenbauteilgruppe erneuert, verlangt § 48 einen au ...
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Energetische Sanierung in WEGs (2)
Die Gebäudehülle als Gemeinschaftsprojekt
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