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Energiepreisbremse häufig noch nicht ausgelöst

Einige Versorger zahlen keine oder eine viel zu geringe Entlastung bei ihren Rechnungen. Das haben sowohl Kund:innen als auch Energieversorger gegenüber Finanztip bestätigt. Betroffene sollten laut dem Geldratgeber ihr Recht auf eine Verbraucherbeschwerde nutzen, um die ihnen zustehenden Rabatte auf den monatlichen Abschlag für Strom oder Gas zu erhalten. „In der Summe geht es oft um mehrere hundert Euro, die den Verbrauchern vorenthalten werden“, sagt Finanztip-Energieexperte Benjamin Weigl. Wer in seinem Tarif einen Arbeitspreis über 40 Cent pro Kilowattstunde Strom oder 12 Cent pro Kilowattstunde Gas bezahlt, muss seit 1. März automatisch den Rabatt durch das Strompreisbremsengesetz und das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz von seinem Anbieter erhalten.

Energieversorger haben Probleme mit Abrechnung

Finanztip liegen nach eigenen Angaben Dutzende Beschwerden von Verbraucher:innen vor. Selbst Energieversorger würden Probleme einräumen. So habe NEW Energie mit Verweis auf die komplizierte Umsetzung in der Abrechnungssoftware beschlossen, die Preisbremse erst in der jährlichen Schlussabrechnung zu berücksichtigen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Infoschreiben für die betroffenen Kunden könne man nicht erstellen, teilt das Unternehmen mit. Allerdings seien die Abschläge bei einem "Großteil" der Betroffenen um einen pauschalen Betrag gesenkt worden, teilweise durch die Kund:innen selbst. Auch die Stadtwerke München (SWM) haben Probleme. Zwischen März und Juli hat der kommunale Versorger die Abschlagszahlungen bei Hunderttausenden ausgesetzt, weil er laut Finanztip den korrekten Rabatt nicht berechnen konnte. „Wer keine monatliche Vorauszahlung auf die Jahresrechnung leistet, dem droht eine plötzliche, hohe Nachzahlung für alle verpassten Monate“, sagt Weigl. Laut SWM sollen bis Ende August die Abschläge bei rund 90 Prozent der betroffenen Privatkunden wieder regulär eingezogen werden.

Wie sich Verbraucher:innen gegen falsche Abschläge wehren können

„Wer Fehler in der Preisbremsen-Berechnung vermutet, noch gar keinen Rabatt erhält oder kein Infoschreiben bekommen hat, sollte sein Recht auf Verbraucherbeschwerde nach § 111a EnWG nutzen“, rät Weigl. Finanztip stellt auf zwei Musterschreiben zur Verfügung. Ändert der Anbieter nichts an seinem Vorgehen oder reagiert er nicht innerhalb von vier Wochen, kann kostenlos ein Verfahren bei der Schlichtungsstelle Energie eröffnet werden. Verbraucher, die noch keinen Rabatt auf ihren Abschlag erhalten, können als schnelle Lösung den monatlichen Abschlag selbst senken. Das funktioniert in der Regel über die Internetseite des Anbieters. „Dann müssen Verbraucher aber genau in der Jahresabrechnung prüfen, ob die Preisbremse in voller Höhe berücksichtigt wurde“, erklärt Weigl.

Prüfstelle für Preisbremsen muss erst eingerichtet werden

Die Bundesregierung hatte im Dezember 2022 die Energieanbieter gesetzlich dazu verpflichtet, die Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme ab März 2023 und rückwirkend für die Monate Januar und Februar umzusetzen. Im Regelfall sollten die Verbraucher:innen die Entlastung erhalten, ohne selbst aktiv werden zu müssen. Eine Prüfstelle soll die Berechnung der Rabatte und deren Weitergabe durch die Anbieter an die Endkunden beaufsichtigen. Laut Bundesnetzagentur wurde diese Stelle bislang noch nicht eingerichtet. Quelle: Finanztip / jb