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Wärmerückgewinnung aus Lüftung als regenerative Energie anerkennen

In einem offenen Brief setzen sich Professoren führender Hochschulen und Institute der Technischen Gebäudeausrüstung dafür ein, dass die Wärmerückgewinnung aus Lüftungsanlagen auch künftig im Gebäudeenergiegesetz (GEG) als regenerative Energie oder als Nutzung unvermeidbarer Abwärme anerkannt wird und anteilig auf die 65-Prozent-Quote angerechnet werden kann. Die aktuell vorgeschlagene Streichung sei nicht nachvollziehbar. Um bis 2045 alle Gebäude CO2-neutral betreiben zu können, müssten alle Systeme der technischen Gebäudeausrüstung, die den Gesamtenergiebedarf senken, bei den verordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund seien die Definitionen der erneuerbaren Energien und der unvermeidbaren Abwärme im aktuellen Gesetzesentwurf bezüglich der Wärmerückgewinnung in Lüftungsanlagen wenig zielführend oder sogar fehlerhaft. Der Anteil an Heizenergie, der aufgrund der Nutzung der Wärmerückgewinnung nicht aufgebracht werden muss, sei anteilig als Bereitstellung von Wärme zu bewerten. Dadurch, dass nur ein geringer Aufwand an Hilfsenergie für Ventilatoren benötigt werde, sei diese Technik im Vergleich zu einer Wärmepumpe etwa dreimal effizienter. Die Treibhausgasemissionen, die im Fall von Wohngebäuden durch Lüftungswärmeverluste verursacht würden, könnten mit diesen Anlagen um 49 bis 69 Prozent reduziert werden.

Zum Hintergrund

Gebäude müssen ausreichend gelüftet werden, sonst drohen Gesundheitsschäden durch Schimmel und unzureichende Luftqualität. Im Winter geht dabei Wärme an die Umgebung „verloren“, sodass die Räume wieder aufgeheizt werden müssen. Lüftungssysteme mit Wärmerückgewinnung nutzen Wärme aus der Abluft und funktionieren dadurch besonders energieeffizient. Im zurzeit noch gültigen Gebäudeenergiegesetz wird die durch Wärmerückgewinnung zurückgewonnene Energie als unvermeidbare Abwärme anerkannt. Nach dem aktuellen Änderungsentwurf und dem Entwurf für das Gesetz zur Wärmeplanung gilt sie hingegen weder als regenerative Energie noch als unvermeidbare Abwärme. Dadurch darf die zurückgewonnene Energie nicht auf die vorgesehene Quote von 65 Prozent erneuerbarer Energie angerechnet werden − es sei denn, sie wird über eine Abluftwärmepumpe zurückgewonnen. Quelle: FGK / jb