Steuerliche Folgen der Betriebsaufgabe
Aus die Maus – und dann?
Irgendwann trifft diese Situation jeden Energieberater: Ein gewisses Alter ist erreicht und/oder die wirtschaftliche Entwicklung des Büros nicht (mehr) befriedigend, womit der Zeitpunkt gekommen ist, die unternehmerische Tätigkeit zu beenden. Am häufigsten nehmen Energieberater ihre Geschäftstätigkeit als Einzelunternehmer wahr. An Externe verkaufen beziehungsweise an Mitarbeiter oder Angehörige weitergeben lässt sich ein Einzelunternehmen nicht. Hierfür fehlt die Trennung von Inhaber und Unternehmen, die bei einer Kapitalgesellschaft – meist in Form einer GmbH – gegeben ist.
Ein Einzelunternehmer wird die einzelnen Aktiva veräußern oder diese ins Privatvermögen überführen, wenn er seine Tätigkeit beendet. Das kann zu erheblichen Steuerbelastungen führen. Im Todesfall würde die Betriebsaufgabe durch die Erben erfolgen, welche einen möglichen Betriebsgewinn als Erbe erhalten und entsprechend versteuern müssten.
Schlussbilanz und Aufgabegewinn
Unabhängig von der betrieblichen Rechtsform muss mit einer Firmenschließung eine Schlussbilanz erstellt und in dem Zusammenhang der Betriebsaufgabegewinn ermittelt und versteuert werden. Ein Aufgabegewinn entsteht, wenn Wirtschaftsgüter aufgrund der steuerlichen Abschreibungen mit einem geringeren Wert als dem Verkehrswert in der Bilanz stehen. Energieberatung ist grundsätzlich nicht mit einem erheblichen Materialaufwand verbunden, allerdings werden Geschäftsräume genutzt.
Wurden diese angemietet, wird schlicht der Mietvertrag rechtzeitig gekündigt – steuerliche Auswirkungen ergeben sich allenfalls, wenn gewisse Umbauten zurückgenommen oder Renovierungen durchgeführt werden müssten. Diese Kosten mindern den Aufgabegewinn, führen unter Umstà ...