Wie gehen wir in der Energieberatung damit um, wenn Eigentümer:innen im Zuge einer Sanierung ihren Wohnraum erweitern wollen? Im Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist geregelt, dass beim Ausbau und bei der Erweiterung eines Wohngebäudes der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust (HT‘) der Außenbauteile von neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räumen das 1,2-Fache des entsprechenden Wertes des Referenzgebäudes nicht überschreiten darf [1]. In der Richtlinie der Bundesförderung Energieberatung für Wohngebäude [2] finden sich allerdings keine dezidierten Vorgaben, ob Ausbauten oder Erweiterungen bereits im individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) berücksichtigt werden müssen. Die Einschätzung im Einzelfall liegt in der Verantwortung der Expert:innen – etwaig ist eine Klärung mit der zuständigen Baubehörde notwendig. Sie ist wie gewohnt zu dokumentieren und bei Rückfrage des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) nachvollziehbar zu belegen.
Ist der Ausbau geplant oder nur beabsichtigt?
Bei Ausbauten und Erweiterungen sind typischerweise Planungsleistungen erforderlich, die mit dem Auftrag für einen Sanierungsfahrplan nicht abgedeckt sind. Steht die Entscheidung der Beratenen jedoch bereits mit Auftragsvergabe zum iSFP soweit fest, dass sie verbindliche Schritte eingeleitet haben – zum Beispiel einen Antrag bei der Baubehörde auf Umnutzung gestellt oder die Umbauplanung beauftragt – und kann der geplante Ausbau oder die Erweiterung in dem zutreffenden Programmteil der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) als Sanierung gefördert werden, sind sie in jedem Fall im iSFP mit abzubilden – mit der zu dem Zeitpunkt zur V ...
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