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Baden-Württemberg: Solarpflicht gilt jetzt auch für Dachsanierungen

Bislang galt die Solarpflicht in Baden-Württemberg für neue Nichtwohngebäude, offene Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen und Wohngebäude, nun auch für grundlegende Dachsanierungen. Wer sein Dach großflächig erneuert, muss mindestens 60 Prozent der solargeeigneten Dachfläche mit Photovoltaikmodulen belegen. Alternativ ist auch die Installation einer solarthermischen Anlage möglich. „Die 60 Prozent sind dabei als Mindestanforderung zu verstehen“, sagt Frank Hettler von Zukunft Altbau. Oftmals sei die Installation einer größeren Solaranlage bis hin zu einer vollständigen Abdeckung der geeigneten Dachfläche sinnvoll: „Zum Beispiel für die Eigentümerinnen und Eigentümer, die bereits eine Wärmepumpe betreiben, ein E-Auto nutzen oder eine solche Anschaffung planen. Sie reduzieren mit der größeren Anlage die Kosten für den gestiegenen Stromverbrauch.“ Außerdem würden bei größeren Anlagen die relativen Kosten sinken. Meist sei eine Vergrößerung der Anlage auch sinnvoll, um den zusätzlich erzeugten Strom einzuspeisen.

 Was eine grundlegende Dachsanierung bedeutet

Als grundlegende Dachsanierung gelten Baumaßnahmen, bei denen die Abdichtung eines Flachdachs oder die Eindeckung eines Steildachs großflächig erneuert wird. Dabei ist es unerheblich, ob eine Wiederverwendung der Baustoffe erfolgt oder nicht. Ausnahmen: Werden Baumaßnahmen ausschließlich zur Behebung kurzfristig eingetretener Schäden vorgenommen, etwa Sturmschäden, handelt es sich nicht um eine grundlegende Dachsanierung. Zudem muss es sich mindestens um eine zusammenhängende Dachfläche von 20 Quadratmetern handeln. Nicht oder nur wenig verschattete Dachflächen, die nach Süden, Osten oder Westen ausgerichtet sind, gelten als solargeeignet. Dächer mit einer Neigung von mehr als 20 Grad, die nach Norden zeigen, dagegen stuft die Landesregierung als nicht geeignet ein. Als grundsätzlich ungeeignet gelten kleine Gebäude mit einer Nutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern. Die Solarpflicht gilt auch für denkmalgeschützte Gebäude, allerdings wird sie im Einzelfall geprüft. Einen Härtefallantrag bei der unteren Baurechtsbehörde können diejenigen stellen, für die die Installation einer Photovoltaikanlage einen unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand verursachen würde. Diese Anträge haben Zukunft Altbau zufolge inzwischen allerdings nur noch selten Erfolg. Hauseigentümer:innen können die Anlagen statt aufs Hausdach auch in unmittelbarer räumlicher Umgebung installieren. Dazu zählt beispielsweise die Fassade, der Carport oder der Garten. Die Verpachtung der Dachfläche an Dritte, die dort eine Solaranlage installieren und betreiben, ist ebenfalls möglich. Eine weitere Option ist die Installation einer solarthermischen Anlage. Quelle: Zukunft Altbau / jb

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