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BA-Wü weitet Solarpflicht aus, in NRW und S-H ist sie geplant 

In rund einem halben Jahr erweitert das Land Baden-Württemberg die Solarpflicht auf bestehende Gebäude. Ab 1. Januar 2023 müssen Wohn- und Nichtwohngebäude bei einer grundlegenden Dachsanierung mit einer Photovoltaikanlage versehen werden. Damit tritt nach der Anforderung für neue Nichtwohngebäude, Parkplätze und Wohngebäude die letzte Stufe der Solarpflicht des Landes in Kraft. Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin. Wer ab 2023 sein Dach saniert, muss 60 Prozent der solargeeigneten Dachfläche mit Photovoltaikmodulen belegen. Auch mit der Installation einer Solarthermieanlage lässt sich die Gesetzesanforderung erfüllen. Laut Zukunft Altbau werden im Südwesten pro Jahr rund 50.000 Dächer grundlegend saniert. Die Zahl neuer Solaranlagen wird daher vermutlich deutlich zunehmen. Eine grundlegende Dachsanierung liegt dann vor, wenn die Eindeckung eines Daches mit Dachziegeln oder die Abdichtung eines Flachdaches vollständig erneuert wird. Ausgenommen sind Baumaßnahmen, die ausschließlich vorgenommen werden, um kurzfristig eingetretene Schäden zu beheben, wie zum Beispiel Sturmschäden oder kleinflächige Reparaturen.

Für wen die Solarpflicht in Baden-Württemberg gilt

Die Pflicht greift, wenn eine zur Solarnutzung geeignete Dach- oder Stellplatzfläche vorhanden ist. Das ist bei den meisten Häusern der Fall. Als solargeeignet gelten Dachflächen, die ausreichend von der Sonne beschienen werden. Damit sind nicht oder nur geringfügig verschattete Dachflächen gemeint, die nach Süden, Osten oder Westen ausgerichtet sind. Zudem muss zumindest eine ihrer Einzeldachflächen eine zusammenhängende Mindestfläche von 20 Quadratmetern aufweisen. Dächer mit einer Dachneigung von mehr als 20 Grad, die nach Norden zeigen, werden als nicht geeignet eingestuft. Für eine Solarnutzung generell als ungeeignet gelten Gebäude mit einer Raumnutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern. Denkmalgeschützte Gebäude sind nicht per se von der Solarpflicht ausgenommen. Dies wird im Einzelfall geprüft. Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer können die Anlagen statt aufs Hausdach auch in unmittelbarer räumlicher Umgebung aufbauen, beispielsweise auf dem Carport vor dem Haus oder im Garten. Die Verpachtung der Dachfläche an Dritte, die dort eine Solaranlage installieren und betreiben, ist ebenfalls möglich. 

Was Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein planen

Währenddessen haben die neuen schwarz-grünen Regierungen in Nordrhein-Westfallen und Schleswig-Holstein ebenfalls die Baupflicht für Solaranlagen in ihren Koalitionsvereinbarungen beschlossen.  In Nordrhein-Westfalen wollen die Koalitionäre die Solarpflicht schrittweise einführen. Ab 2023 soll sie für alle neuen öffentlichen Liegenschaften gelten, ab 2024 für alle gewerblichen Neubauten und ab dem 1. Juli 2024 im Bestand der kommunalen Liegenschaften, sofern das Dach umfassend saniert wird. Für private Neubauten soll die Solarpflicht ab 2025 gelten, für private und gewerbliche Bestandsgebäude, bei denen eine umfassende Dachsanierung durchgeführt wird, ab 2026. Die Koalitionsvereinbarung sieht wie in Baden-Württemberg die Solarthermie und die Verpachtung der Dachfläche an externe Investoren als Erfüllungsoption an. In Schleswig-Holstein wollen die schwarz-grünen Koalitionäre ab 2025 eine Solarpflicht für Neubauten einführen. Quelle: Zukunft Altbau / jb

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