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Gebäudeenergiegesetz: Die wichtigsten Änderungen

Stärkung der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
Die öffentliche Hand hat bei Neubauten oder grundlegenden Sanierungen von Nichtwohngebäuden künftig zu prüfen, ob und in welchem Umfang Erträge aus Solarthermie oder Photovoltaik erzielt und genutzt werden können.

Weiterentwicklung des GEG
Bis Ende 2022 soll ein Bericht über die Ergebnisse von Forschungsprojekten zu Methodiken zur ökobilanziellen Bewertung von Wohn- und Nichtwohngebäuden vorgelegt werden. Zudem soll bis 2023 geprüft werden, auf welche Weise und in welchem Umfang synthetisch erzeugte Energieträger bei der Erfüllung der Anforderungen Berücksichtigung finden können.

Nutzung erneuerbarer Energien
Der Primärenergiefaktor für gebäudenah erzeugte flüssige oder gasförmige Biomasse wird von 0,5 auf 0,3 reduziert.
Die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien im Neubau soll nun auch durch die Nutzung von Biomethan in einem Brennwertkessel (ohne KWK) erfüllt werden können. Der Primärenergiefaktor dafür wird auf 0,7 festgelegt. Für die Nutzung von Biomethan in einer KWK-Anlage wird der Primärenergiefaktor von 0,6 auf 0,5 reduziert. Die gleichen Faktoren gelten für biogenes Flüssiggas.
Bei der Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien wird die Anrechnungsgrenze für Anlagen ohne Stromspeicher von 20 auf 30 % und für Anlagen mit Stromspeicher von 25 auf 45 % angehoben.

„Obligatorische Energieberatung
Die Beschränkung der obligatorischen Beratung auf einen Energieberater der Verbraucherzentrale Bundesverband wird aufgehoben. Das „informatorische Beratungsgespräch“ soll nun mit einer zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person geführt werden, „wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird.“ Zudem sollen ausführende Unternehmen bei der Angebotsabgabe auf die Pflicht zur Führung eines Beratungsgespräches schriftlich hinweisen.

Verbot von Öl- und Kohleheizungen
Das Verbot von Ölheizungen wird auf Heizkessel mit festem fossilem Brennstoff ausgeweitet und erfasst damit auch Kohleheizungen. Entsprechend soll die erhöhte Förderung zum Austausch von Ölheizungen über das BAFA zukünftig auch auf Kohleheizungen ausgeweitet werden.

Innovationsklausel
Bei der Innovationsklausel, mit der bis Ende 2023 der alternative Nachweis der Anforderungen über die Treibhausgasemissionen ermöglicht werden soll, werden die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz deutlich reduziert. Bei Wohngebäuden darf der Transmissionswärmeverlust des Referenzgebäudes nun wieder um 20 % überschritten werden, wie es im Entwurf von November 2018 schon einmal vorgesehen war. Bei Nichtwohngebäuden dürfen die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten um 25 % überschritten werden.

Weitere Informationen: https://oekozentrum.nrw/aktuelles/detail/news/gebaeudeenergiegesetz-verabschiedet/