Mit dem seit Februar 2025 geltenden Stromspitzengesetz reagiert der Gesetzgeber auf ein wachsendes Problem im deutschen Stromnetz: Die rund fünf Millionen installierten Photovoltaikanlagen erzeugen gemeinsam mit konventionellen Kraftwerken besonders an sonnigen Tagen mehr Strom als nötig. Diese Überproduktion führt zu negativen Strompreisen. Erzeuger müssen dann sogar zahlen, dass ihr Strom abgenommen wird.
Im Solarspitzengesetz wurde daher festgelegt, dass Solarstrom in den Zeiten, in denen an der Strombörse ein Börsenstrom von null oder weniger aufgerufen wird, nicht vergütet wird. Jörg Sutter, PV-Experte der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS), empfiehlt: „Wer schlau ist, nutzt die Photovoltaikanlage mit einem Batteriespeicher und speichert den selbst erzeugten Solarstrom in der Mittagszeit zwischen oder nutzt ihn für große elektrische Verbraucher wie das Elektroauto. Dann kann das neue Gesetz sogar noch von Vorteil sein.“
Diese Anlagen sind von den Regelungen ausgenommen
Das Gesetz differenziert zwischen verschiedenen Anlagentypen. Bestehende Photovoltaikanlagen müssen keine Einschränkungen hinnehmen. Auch Neuanlagen unter zwei Kilowatt Leistung sowie Anlagen bis 100 Kilowatt ohne Smart Meter fallen nicht unter die neuen Bestimmungen. Kleinanlagenbetreiber bleiben bei den bisherigen Konditionen.
Die praktische Umsetzung des Gesetzes hängt vom Einbau eines Smart Meters ab. "Das kann, je nach zuständigem Messstellenbetreiber, nach wenigen Wochen oder auch erst in Jahren sein", erläutert Sutter. Smart Meter sind Zähler, die den Stromverbrauch und die Stromerzeugung digital und in Echtzeit messen, die Daten automatisch übermitteln und die Einspeisemengen erfassen. Zusätzlich benötigen die Anlagen eine Steuerbox, die bei Batteriespeichern oder Wallboxen ohnehin vorgeschrieben ist.
Übergangsregelung begrenzt Einspeisung
Bis zum Smart-Meter-Einbau gilt für neue Anlagen bis 100 Kilowatt eine alternative Regelung: Sie dürfen maximal 60 Prozent ihrer Nennleistung ins Netz einspeisen. Die Leistungsbegrenzung betrifft nur die Einspeisung, nicht die Erzeugung. Bei einer 10-Kilowatt-Anlage können Betreiber also weiterhin die volle Leistung nutzen. Sie müssen lediglich den Überschuss über sechs Kilowatt selbst verbrauchen oder speichern.
„Derzeit wird in der Praxis ausschließlich diese Übergangsregelung mit der 60 Prozent-Drosselung umgesetzt“, beobachtet Sutter. Ab 2028 werden Smart Meter allerdings auch bei Bestandsanlagen Pflicht. Spätestens dann wird sich die erste Regelung weiter durchsetzen. Deshalb arbeiten Hersteller von Stromspeicher- und Energiemanagementsystemen schon an neuen Programmierungen, welche die Auswirkungen der Regelungen im Solarspitzengesetz weiter abfedern können.
Die DGS rät Interessenten, die Kombination mit einem Batteriespeicher zu nutzen. Diese ermöglicht nicht nur höhere Eigenverbrauchsquoten, sondern nutzt auch die Vorteile des neuen Gesetzes. ar / Quelle: DGS