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Sanierungsförderung: GIH kritisiert Referentenentwurf

Um von der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) oder den Förderprogrammen der KfW profitieren zu können, braucht es eine Baubegleitung. Anschließend muss eine Energieberaterin oder ein Energieberater unabhängig die Modernisierungsmaßnahmen bestätigen. Ansonsten gibt es keine Fördermittel (einzige Ausnahme: Heizanlagen in BEG). Entscheidet sich ein Hausbesitzer im Falle von Einzelmaßnahmen jedoch für die alternativ mögliche steuerliche Förderung, so genügt eine Bestätigung des durchführenden Fachbetriebs. Bereits diese Situation empfindet der Energieberatungsverband GIH seinem Bundesvorsitzenden Jürgen Leppich zufolge als ungut. Schließlich werde kaum ein Fachbetrieb seiner eigenen Ausführung die Förderwürdigkeit absprechen. Ein nun vorliegender Referentenentwurf zur Sanierungsförderung treibe „den Sachverhalt jedoch auf die Spitze“.

Sanierungsförderung: Nicht-Meisterbetriebe sollen Bescheinigungen ausstellen dürfen  

Es geht um eine Änderung der „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes“. Laut ihr sollen im Falle eines Fenstertauschs nicht mehr nur Meisterbetriebe, sondern auch Monteursfirmen aus dem „handwerksähnlichen Gewerbe“ entsprechende Bescheinigungen ausstellen dürfen. „Damit wirft der Gesetzgeber bei der steuerlichen Förderung jeglichen vernünftigen Qualitätskontrollanspruch über Bord“, kritisiert Leppig. Die angesprochenen Monteursfirmen seien weder meisterpflichtig, noch müssten sie einen Kompetenznachweis führen. „Alles, was sie brauchen, ist ein Gewerbeschein und die Fähigkeit, eine deutschsprachige Rechnung zu stellen“, empört sich Leppig über einen Markt, auf dem viele Unternehmen mit ungelernten Hilfskräften operieren. Der GIH erneuert deshalb seine Forderung nach einem durchgängigen Vier-Augen-Prinzip: Ein unabhängiger Energieberater plant, überprüft und bescheinigt Maßnahmen, ein Fachhandwerker führt sie aus. „Alles andere ist fahrlässig und dem Steuerzahler nicht zu vermitteln“, sagt Leppig. Quelle: GIH / jb

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