Wo auch immer sich Menschen begegnen, da menschelt es. Vor allem dann, wenn sie einander wildfremd sind. Sei es in der Bahn, an der Kasse des Supermarktes, auf Datingplattformen, am Swimmingpool im Hotel, im Restaurant oder im Mietshaus. Je nach Gemüt, Stimmung, Lust und Laune ergeben sich dabei lustige, nervige, folgenreiche und denkwürdige Situationen, die im günstigsten Fall in einer Verlobung oder heißen Affäre enden, manchmal aber dann mit einer Scheidung als Kollateralschaden einhergehen.
Oder noch schlimmer, man gerät so heftig aneinander, dass man sich am Ende vor Gericht wieder sieht, weil man sich nicht einigen kann, welcher der Kontrahentinnen oder Kontrahenten da jetzt gerade übers Ziel hinausgeschossen ist. So müssen Richter, die man ebenfalls nie zuvor im Leben getroffen hat, klären, ob ein Schüler, der einen anderen ins Gesicht schlägt, von der Klassenfahrt ausgeschlossen werden darf (ja). Oder ob es zulässig ist, einem Autofahrer nach 159-Mal Falschparken den Führerschein zu entziehen (ja). Einem Beamten darf hingegen nicht vorschnell und ohne vorherige niederschwellige disziplinare Maßnahmen einfach das Dienstverhältnis aufgekündigt werden, nur weil er binnen vier Jahren an 816 Tagen verschlafen hat und zu spät zum Dienst kam.
Vorsichtig sein sollte man auch beim Zwist mit Nachbarn. Demselben passiv mit Gartenzwergen in provokanter Haltung – entblößtes Hinterteil, Stinkefinger oder mit „Ich-zeige-dir-den-Vogel-Geste“ – die Meinung zu geigen, ist nach Auffassung des Amtsgerichts Grünstadt in Rheinland-Pfalz keine gute Idee. Solche klar in Stellung gebrachte „Frustzwerge“ gelten als grobe Beleidigung (Az.: 2a C 334/93). Und beim wilden Sex ist man im Mehrfamilienhaus gut beraten, das Fenster zu schließen und die ekstatische Verzückung auf Zimmerlautstärke herunterzudrehen – dass Sexgeräusche kaum dosierbar seien, war ein Einwand, den das hohe Gericht in Warendorf nicht gelten ließ (Az.: 5 C 414/97).
Schwer zu kontrollieren sind auch Katzen, die am Tag übers heiße Blechdach tapsen und des nachts mit ihren Kumpels in Nachbars Garten kacken. Einen fahrerflüchtigen Felltiger zu verdingen, nachdem er einen ausweichenden Fahrradfahrer vom Sattel geholt hat, gelingt nicht immer, aber wenn, dann ist Schadenersatz angesagt! Es sei denn, die Katzenfrau kann nachweisen, dass der Strampler ohne Licht unterwegs war und die schwarze Katze vorfahrtsberechtigt von rechts kam!
Ein für Energieberater interessantes Urteil sprach indes der Bundesgerichtshof, wonach eine Wärmedämmung nachträglich auch dann an ein Bestandsgebäude angebracht werden darf, wenn diese die Lufthoheit des Nachbarn in Anspruch nimmt, sofern das Nachbargesetz des Landes die Duldung nicht an weitere Bedingungen knüpft. Die Begründung: Dämmen dient dem Klimaschutz und steht damit in Einklang mit dem Grundgesetz (V ZR 23/21). So isch‘s recht! si