Hallo zusammen, ein Kunde lässt sich in seinem Wohnzimmer ein Klimasplitgerät, das kühlen und heizen kann, einbauen. Innen- und Außeneinheit sind grundsätzlich förderfähig, sie werden in der entsprechenden Liste der KfW aufgeführt.
In den FAQs weist die KfW nun darauf hin, dass "Förderfähige Heizungsanlagen gemäß BEG EM Technische Mindestanforderungen 3.1 überwiegend (d. h. mit mehr als 50 % der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen müssen: Raumheizung ... Dies muss auf geeignete Art und Weise und für Dritte nachvollziehbar nachgewiesen werden können, z. B. durch eine Berechnung."
Wie sieht dieser Berechnung nun konkret aus? Genügt es, wenn ich in Evebi das Wohnzimmer mit seiner Hüllfläche abbilde und eine Heizlast-Berechnung für diesen einen Raum mache?
Danke und viele Grüße Stefan
10 Antworten
Das Splitgerät muss doch mindestens 65% der Heizlast abdecken, oder? Außerdem muss noch nachgewiesen werden, dass es zu mindestens 50% der Wärmeerzeugung dient und weniger als 50% der Kälteerzeugung.
In der Förderrichtlinie steht:
"...müssen die durch die Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu
mindestens 65 Prozent durch erneuerbare Energien beheizt werden."
Nach meiner Interpretation heisst das, nur für die Räume die mit den Klimageräten versorgt werden, muss über eine Heizlastberechnung der Räume die 65% erneuerbare Energien nachgewiesen werden!?
Die 65% eneuerbaren Energien werden als erfüllt angesehen, wenn die Leistung der Bioheizung (Wärmepumpe) min. 30% der Normheizlast des zu versorgenden Gebäudeteiles beträgt.
Bei Wohngebäuden sind Wohneinheiten gemeint und bei Nichtwohngebäuden Flächen. Bei Wohngebäuden wird deshalb das ganze Gebäude betrachtet bzw. die betroffenen Wohnungen, falls die Heizung nicht das ganze Haus versorgt.
Danke für den Hinweis, den ich zum Anlass genommen habe, bei der KFW nachzufragen. Antwort KFW:
"Der 65‑Prozent‑Erneuerbaren‑Anteil bezieht sich auf die mit der geförderten Heizungsanlage versorgten Flächen, nicht auf das gesamte Gebäude.
Bei Wärmepumpen‑Hybridsystemen kann der Nachweis alternativ über Leistungsanteile (zum Beispiel mindestens 30 Prozent der Norm‑Heizlast des zu versorgenden Gebäudeteils) geführt werden."
Dann scheint es so zu sein, dass man das Wohnzimmer isoliert betrachten darf und nicht die gesamte Fläche, die von der alten Heizung weiter versorgt wird. Wenn ich das richtig verstehe darf dann aber im Wohnzimmer kein Heizkörper mehr sein, der von der alten Heizung versorgt wird.
Trotzdem muss nachgewiesen werden, dass das neue Gerät überwiegend der Raumheizung dient. Wie berechnet man das?
Hierzu hat die KFW mir folgende Auskunft gegeben:
"Bei Wärmepumpen‑Hybridsystemen kann der Nachweis alternativ über Leistungsanteile (zum Beispiel mindestens 30 Prozent der Norm‑Heizlast des zu versorgenden Gebäudeteils) geführt werden."
@Kai Loos: Nachweis wofür?
Ah interessant. Du meinst also Heizlast des Raums 1,5 kW -> dann muss das Splitgerät mindestens eine Heizleistung von 500 W haben? In welchem Temperaturpunkt? Etwa bei Normaußentemperatur?
Lohnt sich diese Arbeit (raumweise Heizlastberechnung und Förderantrag etc.) wirklich für uns EEE bei so viel Hantier/Unklarheit seitens des Fördermittel-Gebers? Nur für ein (oder evtl. auch zwei) Split-Gerät, das i.d.R. nicht viel kostet?
Ist das Ganze evtl. seitens der Fördermittel-Gebers gar nicht gewünscht?
Bei einer zentralen Wärmepumpe (Luft-Wasser o. Sole-Wasser) lohnt es sich doch wirklich, den Kunden zu beraten und zu begleiten, damit die Wärmepumpe auch effektiv läuft.
Moin,
leider nicht, es muss das ganze Haus bilanziert werden, d.h. es müsste Heizlast des ganzen Hauses gerechnet werden & der Wärmeschutz. Dann müsste das Splitgerät von der Heizlast ~ 35% decken können, theoretisch müssten dann aber auch die ~ 35% abdecken....d.h. nur das Wohnzimmer wird wohl nicht reichen. LG