Hallo zusammen, ein Kunde lässt sich in seinem Wohnzimmer ein Klimasplitgerät, das kühlen und heizen kann, einbauen. Innen- und Außeneinheit sind grundsätzlich förderfähig, sie werden in der entsprechenden Liste der KfW aufgeführt.
In den FAQs weist die KfW nun darauf hin, dass "Förderfähige Heizungsanlagen gemäß BEG EM Technische Mindestanforderungen 3.1 überwiegend (d. h. mit mehr als 50 % der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen müssen: Raumheizung ... Dies muss auf geeignete Art und Weise und für Dritte nachvollziehbar nachgewiesen werden können, z. B. durch eine Berechnung."
Wie sieht dieser Berechnung nun konkret aus? Genügt es, wenn ich in Evebi das Wohnzimmer mit seiner Hüllfläche abbilde und eine Heizlast-Berechnung für diesen einen Raum mache?
Danke und viele Grüße Stefan
14 Antworten
Das Splitgerät muss doch mindestens 65% der Heizlast abdecken, oder? Außerdem muss noch nachgewiesen werden, dass es zu mindestens 50% der Wärmeerzeugung dient und weniger als 50% der Kälteerzeugung.
In der Förderrichtlinie steht:
"...müssen die durch die Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu
mindestens 65 Prozent durch erneuerbare Energien beheizt werden."
Nach meiner Interpretation heisst das, nur für die Räume die mit den Klimageräten versorgt werden, muss über eine Heizlastberechnung der Räume die 65% erneuerbare Energien nachgewiesen werden!?
Die 65% eneuerbaren Energien werden als erfüllt angesehen, wenn die Leistung der Bioheizung (Wärmepumpe) min. 30% der Normheizlast des zu versorgenden Gebäudeteiles beträgt.
Bei Wohngebäuden sind Wohneinheiten gemeint und bei Nichtwohngebäuden Flächen. Bei Wohngebäuden wird deshalb das ganze Gebäude betrachtet bzw. die betroffenen Wohnungen, falls die Heizung nicht das ganze Haus versorgt.
Danke für den Hinweis, den ich zum Anlass genommen habe, bei der KFW nachzufragen. Antwort KFW:
"Der 65‑Prozent‑Erneuerbaren‑Anteil bezieht sich auf die mit der geförderten Heizungsanlage versorgten Flächen, nicht auf das gesamte Gebäude.
Bei Wärmepumpen‑Hybridsystemen kann der Nachweis alternativ über Leistungsanteile (zum Beispiel mindestens 30 Prozent der Norm‑Heizlast des zu versorgenden Gebäudeteils) geführt werden."
Dann scheint es so zu sein, dass man das Wohnzimmer isoliert betrachten darf und nicht die gesamte Fläche, die von der alten Heizung weiter versorgt wird. Wenn ich das richtig verstehe darf dann aber im Wohnzimmer kein Heizkörper mehr sein, der von der alten Heizung versorgt wird.
Trotzdem muss nachgewiesen werden, dass das neue Gerät überwiegend der Raumheizung dient. Wie berechnet man das?
Hierzu hat die KFW mir folgende Auskunft gegeben:
"Bei Wärmepumpen‑Hybridsystemen kann der Nachweis alternativ über Leistungsanteile (zum Beispiel mindestens 30 Prozent der Norm‑Heizlast des zu versorgenden Gebäudeteils) geführt werden."
@Kai Loos: Nachweis wofür?
Ah interessant. Du meinst also Heizlast des Raums 1,5 kW -> dann muss das Splitgerät mindestens eine Heizleistung von 500 W haben? In welchem Temperaturpunkt? Etwa bei Normaußentemperatur?
Lohnt sich diese Arbeit (raumweise Heizlastberechnung und Förderantrag etc.) wirklich für uns EEE bei so viel Hantier/Unklarheit seitens des Fördermittel-Gebers? Nur für ein (oder evtl. auch zwei) Split-Gerät, das i.d.R. nicht viel kostet?
Ist das Ganze evtl. seitens der Fördermittel-Gebers gar nicht gewünscht?
Bei einer zentralen Wärmepumpe (Luft-Wasser o. Sole-Wasser) lohnt es sich doch wirklich, den Kunden zu beraten und zu begleiten, damit die Wärmepumpe auch effektiv läuft.
Die KfW hat den Vorgang nun abschließend bearbeitet, so dass ich euch die Antwort geben kann: ich musste lediglich BzA und BnD mit den üblichen, unproblematischen Angaben (Nennleistung der Anlage, förderfähige Kosten etc.) erstellen. Ansonsten hat die KfW keinerlei weitere Nachweise angefordert, und für das Klimasplitgerät den 30%-Zuschuss für Wärmepumpen ausbezahlt. Aber es ist sicher vorstellbar, dass im Rahmen von stichprobenartigen Kontrollen auch schonmal detailliertere Berechnungen einzureichen sind.
Dass die KfW erstmal keine Nachweise fordert wundert mich nicht. Dass die Anforderungen eingehalten werden bestätigt ja der EEE in der BnD. Die KfW geht damit davon aus, dass alles ok ist. Spannend wird es tatsächlich bei einer Vor-Ort-Kontrolle.
Im jüngsten Newsletter von energie-fachberater.de wird auf einen Artikel zur Förderung von Luft-Luft-Wärmepumpen über des GEG verlinkt: https://www.energie-fachberater.de/heizung-lueftung/lueftung-klima/klima/gibt-es-eine-foerderung-fuer-klimaanlagen-im-eigenheim.php?sn=sn5cd11f2584ccf48d8a7b03cbaef74e
Dort steht, dass diese Wärmepumpen nur gefördert werden, wenn das Gebäude zu mindestens 65 Prozent durch erneuerbare Energien beheizt wird...
Hallo zusammen,
da gestern ein Bekannter auf mich zukam und auch die Frage stellte ob er beim Einbau eines Splitklimagerätes im Wohnzimmer sich dieses fördern lassen kann möchte ich hier nochmal ansetzen. (Die kaufmännische Sinnhaftigkeit müssen wir nicht diskutieren, mir geht es um den technischen Blickwinkel.)
Mein erster Gedanke war natürlich der 65% EE Nachweis für das ganze Gebäude. Da hab ich erst mal abgeblockt, da ich den Nachweis mit der bestehenden Ölheizung nicht hinkriege.
Habe hierzu aber heute die TFAQ (BEG Einzelmaßnahmen; 8.08 "65%-EE-Anteil, allgemein) gewälzt und dort steht:
"Der Mindestanteil von 65 % Erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme kann durch bereits bestehende oder im Rahmen der Förderung neu eingebaute Anlagen oder durch eine Kombination aus beiden erreicht werden. Dabei sind die geforderten 65 % ausschließlich für den zu sanierenden Versorgungsbereich, d.h. für die zu sanierenden Flächen bzw. Wohneinheiten und/oder für die zu sanierende Trinkwarmwasserbereitung nachzuweisen. Dies kann auch ein einzelner Raum innerhalb einer Wohn- oder Gewerbeeinheit sein."
Ich würde es also schon so interpretieren dass ich auf Raumebene die 65% nachweisen kann.
Ich frage mich aber wie ich das konkret umzusetzen soll?
Die TFAQ (8.10 "65 %-EE-Anteil, Einzelnachweis") sagt hier:
"Der Deckungsanteil kann über einen rechnerischen Einzelnachweis nach DIN V 18599 ermittelt werden.
Hierbei ist die Erzeugernutzwärmeabgabe für Heizung und/oder Trinkwarmwasserbereitung der einzelnen regenerativen Erzeuger der Summe der Erzeugernutzwärmeabgaben aller Erzeuger gegenüberzustellen.
Einzelfeuerstätten, die ausschließlich mit Biomasse betrieben werden, können bei der Ermittlung des Deckungsanteils nach DIN V 18599-5: 2018-09 Abschnitt 6.5.6 berücksichtigt werden."
Der Raum hat Heizkörper die die Heizlast decken, auch das Splitgerät wird so dimensioniert dass es die Heizlast deckt. Dass die Wärmemenge die reinfließt dann aber zu 65% regenerativ ist kann ich als EEE ja nicht beeinflussen. (Wenn dann doch ausschließlich mit Öl geheizt wird, weil es jetzt vll. wieder 35 ct kostet.) Oder muss ich schon durch die technische Installation (Rückbau der Heizkörper die an der Ölheizung hängen) sicherstellen und bestätigen, dass er nicht doch unter die 65% kommt?
Die Heizkörper will er natürlich behalten, da die tadellos funktionieren und ggf. auch gelegentlich zum Einsatz kommen sollen.
Danke für eure Meinung.
Gruß Ben
Moin,
leider nicht, es muss das ganze Haus bilanziert werden, d.h. es müsste Heizlast des ganzen Hauses gerechnet werden & der Wärmeschutz. Dann müsste das Splitgerät von der Heizlast ~ 35% decken können, theoretisch müssten dann aber auch die ~ 35% abdecken....d.h. nur das Wohnzimmer wird wohl nicht reichen. LG