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Wozu einen sommerlichen Wärmeschutznachweis nach DIN 4108-2 anfertigen?

Im Beitrag von Alexander Borchert im GEB 06/26 S. 16-19 wird folgerichtig darauf hingewiesen, dass der SWS-Nachweis nach DIN 4108-2 nicht garantiert, dass thermisch behagliche Zustände in der Wohn- und Arbeitsumgebung erfüllt werden. Daher erhebt sich die Frage nach dem Sinn dieses Nachweises, außer dass er zusätzliche Planungskosten verursacht. Weitere Nachweise zum sommerlichen Wärmeschutz sind zwar geboten aber rechtlich nicht verpflichtend. Somit ist zu erwarten, dass ein Großteil der Gebäude nicht klimaresilient gebaut bzw. saniert werden.

6 Antworten

Ein wirklich spannendes, wichtiges und interessantes Thema. Leider konnte ich den Bericht selbst noch nicht lesen, weil das Einzelheft noch nicht im Shop hier verfügbar ist. Wenn es irgendwann verfügbar ist, dann würde ich mir den gerne durchlesen.

Ich stelle die Frage mal anders herum:
Wie würden die Gebäude vieler Architekten aussehen, wenn der Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes ihnen keinen Einhalt gebieten würde?

Vor dem Wegfall der festen H't-Grenzwerte im winterlichen Wärmeschutz hat mir mal ein Architekt gesagt, diese wären eine Einschränkung seiner Entwurfsfreiheit.
Seitdem nur noch der Wert des Referenzgebäudes einzuhalten ist, könnten nach GEG Ganzglashäuser als Wohngebäude gebaut werden. Nur aufgrund des SWS kommen sie damit nicht durch.

Ihren ersten Satz interpretiere ich als "Besser als gar nichts". Der Verweis auf aktuelle Klimadaten wäre in der Norm kein Problem gewesen. Bis auf eine erweiterte Fc-Wert-Tabelle hat sich in der Ausgabe 2026 kaum etwas geändert im Abschn. 8. Der sommerliche Wärmeschutznachweis (SWS-Nachweis) soll mit Klimadaten berechnet werden, deren Beobachtungszeitraum 1988-2007 ist. Aufgrund der Klimaerwärmung müssten sich jedoch höhere Anforderungen an den sommerliche Wärmeschutz ergeben. Daher kann man nicht mehr von einem "Einhalt" sprechen.

Die Frage, die sich nun stellt ist, kann sich der Planer auf diese Norm im Streitfall berufen, selbst wenn auf sie im GModG §14 verwiesen wird. Ich würde sagen "Nein". Die Anwendung einer fehlerhaften oder unzureichenden Norm kann nicht von einer Haftung entbinden. Zumal nicht in der Norm selbst der informative Anhang B Hinweise gibt, wie man den SWS-Nachweis eigentlich durchführen müsste.

Die Gesetze und Normen sollen einen gewissen Mindeststandard gewährleisten.
Niemand hindert einen Bauherren darüber hinausgehenden Fqrderungen zu stellen. (Außer vielleicht am Ende die Physik. Wie sollte ein nicht gekühltes Gebäude bei 40°C Außentemperatur 26°C Innentemperatur halten?)
Das mehr als der gesetzliche Mindeststandard vereinbart ist ja auch nicht unüblich. Siehe z.B. Effizienzhäuser gegenüber GEG beim winterlichen Wärmeschutz.

Ich schließe mich Rob an und ziehe mal einen Vergleich zum Auto.

Ein Sicherheitsgurt ist keine Überlebensgarantie im Extremfall. Für viele Situationen aber Zielführend. 

Wer ein bisschen Erfahrung hat kann aus dem SWS auch rauslesen, wo es knapp wird, oder das Verfahren bei bestimmten Entwürfen an seine Grenzen stößt.  

Der Mindeststandard ist eben nicht gewährleistet, wenn aktuelle und zukünftige Verhältnisse in der Norm nicht berücksichtigt werden.

M.E. müsste der SWS-Nachweis aus gesundheitlichen Gründen (Gefährdungsbeurteilung) in erster Linie eine reale, aktuelle Hitzewelle mit den sich einstellenden Innentemperaturen betrachten. Dass muss auch mit der geplanten Nutzung des Raumes einhergehen. Danach sollte über eine Jahressimulation eine Kategorienzuordnung (z.B. nach DIN EN 16798-1) erfolgen.

Einen solchen SWS-Nachweis hätte die neue DIN 4108-2 normativ einführen müssen. Stattdessen liefert das Rechenergebnis dieser Norm eine unbrauchbare Aussage, da veraltete Klimadaten und für Nichtwohngebäude nur die Büronutzung zugrunde liegt.

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