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Energieberatung: Förderauszahlung wird anders geregelt

Ab dem 01.07.2023 gilt in der Bundesförderung für Energieberatungen für Wohngebäude (EBW) eine neue Förderrichtlinie. Der Gesetzgeber passt das Verfahren damit dem bei der Bundesförderung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN) an. Zuschüsse werden nun direkt an die Beratungsempfänger ausgezahlt. Sie stellen den Förderantrag und erhalten den Zuwendungsbescheid direkt vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa). Die Beratungsempfänger können sich im Förderverfahren von einer Energieberaterin oder einem Energieberater vertreten lassen. Energieberatungen für Wohngebäude können zukünftig zudem nur noch gefördert werden, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan (iSPF) mit der aktuellen iSFP-Druckapplikation erstellt wird. 

Auch Bundesförderung für Nichtwohngebäude ändert sich

Wie in der Bundesförderung EBW kann auch in der Bundesförderung EBN ab dem 1. Juli 2023 eine Energieberatung nur gefördert werden, wenn die Energieberaterin oder der Energieberater in der Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de in der betreffenden Kategorie gelistet ist. Übergangsweise wird bis zum 31. Dezember 2023 eine Zulassung für das jeweilige Förderprogramm durch das Bafa auch ohne Eintragung in die Expertenliste anerkannt. In diesem Zusammenhang geht die Zuständigkeit für die Zulassung von Energieberaterinnen und Energieberatern für die Förderprogramme EBW und EBN ab dem 1. Juli 2023 auf die Deutsche Energie-Agentur über. Damit liegt die Zulassung für Energieberatungen bei den Bundesförderungen EBW und EBN sowie bei Bundesförderung für effiziente Gebäude in einer Hand. Die Qualifikationsprüfung Energieberatung für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger bleibt weiterhin beim Bafa. Quelle: Bafa / jb

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