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Privates E-Auto steuerfrei beim Arbeitgeber aufladen

Kostenloses Laden auf dem Betriebsgelände

Bieten Arbeitgebende ihren Beschäftigten die Möglichkeit, ein privates Elektroauto oder Hybridfahrzeug im Betrieb kostenfrei oder verbilligt aufzuladen, ist das Ganze steuerfrei. Jedenfalls wenn der oder die Arbeitgebende diese Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Aber auch Erstattungen für das Laden an anderer Stelle können für Arbeitnehmende unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe nennt die Details. Das kostenlose Laden auf dem Betriebsgelände ist sowohl für Dienstfahrzeuge als auch für private Elektro- und Hybridfahrzeuge steuerfrei. Das gilt nach aktuellem Stand bis Ende 2030 und für das Aufladen an ortsfesten betrieblichen Einrichtungen der oder des Arbeitgebenden sowie von verbundenen Unternehmen.

Kostenloses Laden außerhalb des Betriebsgeländes

Aber auch für bestimmte Vorrichtungen außerhalb des Betriebsgeländes kann eine Steuerbefreiung beim Aufladen privater Elektro- und Hybridfahrzeuge gelten. Nämlich dann, wenn Arbeitnehmende die Ladevorrichtungen externer Anbieter auf dem Betriebsgrundstück nutzen dürfen und die Arbeitgebenden die Kosten für den Ladestrom unmittelbar übernehmen. Oder wenn Arbeitgebende ein Grundstück oder eine Immobilie gemietet haben, wo Ladevorrichtungen vorhanden sind, die die Beschäftigten nutzen dürfen und die Arbeitgebenden die Kosten dafür unmittelbar tragen. Für den Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin gilt dies allerdings als unentgeltliche Wertabgabe und unterliegt für sie somit der Umsatzsteuerpflicht.

Bezuschusstes Laden zuhause

Erhalten Arbeitnehmende von ihrem Unternehmen finanzielle Zuwendungen für das Aufladen eines privaten E-Autos oder Hybridfahrzeugs zuhause, gilt dies als steuerpflichtiger Arbeitslohn und muss dementsprechend versteuert werden. Quelle: VLH / jb