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Verfassungsgericht kippt Zeitplan für GEG

Der Abgeordnete argumentierte mit dem derzeit hohen Zeitdruck in der Entscheidungsfindung und forderte, dass der Gesetzentwurf den Abgeordneten zwei Wochen vor Abstimmung schriftlich vorliegen müsse.

Die Ampelkoalitionäre wollten das Gesetz vor der Sommerpause verabschieden und Anfang 2024 in Kraft treten lassen. Bereits bei den vorherigen Versionen von EnEV und GEG hatten grundlegende Revisionen lange gedauert.

Unterdessen hält die Kritik am immer wieder geänderten Entwurf an. Sie gilt unter anderem der Zulassung von Gasheizungen, die für Wasserstoff vorbereitet sind. Das gilt als mögliche Kostenfalle. Außerdem gehen Fachleute übereinstimmend davon aus, dass grüner  Wasserstoff, der auf Basis erneuerbarer Energien erzeugt wird, im Gebäudebereich in absehbarer Zeit keine Rolle spielen kann, da er für energieintensive Anwendungen in der Industrie benötigt wird.

Die Bundesregierung habe mit dem Gesetz die wichtige Chance vertan, die Wärmewende im Gebäudesektor klimazielkonform und sozialverträglich auf den Weg zu bringen und die Verbraucher:innen dabei mitzunehmen, kritisiert Ramona Popp Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV). Verbraucher:innen würden mit einem Dschungel an Optionen und Sonderregelungen konfrontiert.

Verbraucherzentralen fordern Nachbesserungen bei Fernwärme

Es sei gut, dass mit der kommunalen Wärmeplanung Fernwärme einen wichtigen Beitrag zur Wärmewende leisten soll. Es müssten aber die Rechte der Verbraucher:innen gegenüber den Versorgern gestärkt werden. Mit einer bundeseinheitlichen Preisaufsicht und mehr Transparenz bei den Fernwärmepreisen können die sie vor Preiswillkür geschützt werden. Die Preisgestaltung bei Fernwärme ist in den vergangenen Monaten stärker in die Kritik geraten.

Der Gesetzesentwurf enthalte eine Reihe begrüßenswerter Regelungen zum Mieterschutz, lobt Popp. Die Maximalgrenze der Mieterhöhung nach Heizungstausch deckelt der Gesetzgeber künftig bei maximal 50 Cent pro Quadratmeter. Wird der Tausch der Anlage mit weiteren Sanierungsmaßnahmen kombiniert, darf die Mieterhöhung 3 Euro pro Quadratmeter nicht übersteigen. Darüber hinaus ist eine Härtefallklausel für Mieterinnen und Mieter vorgesehen, deren Miete das Haushaltsnettoeinkommen um mehr als 30 Prozent nach der Modernisierung übersteigt: Hier soll die Heizungssanierung nur sehr eingeschränkt umgelegt werden können. Bei Indexmietverträgen sollen Erhöhungen aufgrund des Heizungstausches grundsätzlich ausgeschlossen werden. „Allerdings werden Mieter:innen für den Fall, dass sich ein Vermieter für eine Heizung entscheidet, die zwar in der Anschaffung vergleichsweise günstig ist, aber hohe Betriebskosten aufweist, nicht wirkungsvoll vor überhöhten Heizkosten geschützt“, bemängelt Popp.

GIH: Gewerkeübergreifender Blick ist wichtig

Aus Sicht des Energieberatendenverbands GIH ist die verabschiedete Beratungspflicht für Hauseigentümer, die ab 2024 eine Heizungsanlage einbauen möchten, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben wird, positiv. „Hier können die Energieberatenden durch ihren ganzheitlichen Blick auf Risiken und Kostenfallen hinweisen, die z.B. eine neue Gasheizung nach sich zieht“, so der Vorsitzende Stefan Bolln. Wie auch beim individuellen Sanierungsfahrplan ist hier ein unabhängiger und gewerkeübergreifender Blickwinkel für Kunden sehr hilfreich. „Daher halte ich es für nicht zielführend, dass bei der neuen verpflichtenden GEG-Beratung meist ohnehin gut ausgelastete Fachhandwerker noch zusätzliche Beratungen durchführen sollen“, sagte er weiter.

Er bemängelt zudem, dass die Prüfung- und Optimierungsanforderungen für Wärmepumpen und ältere Heizungsanlagen nur für Gebäude ab sechs Wohneinheiten gelten. „Denn auch für die restlichen rund 95 Prozent der Gebäude sind diese Maßnahmen, wie der hydraulische Abgleich, sinnvoll und sparen oft mehr als zehn Prozent Energie dauerhaft ein. Auch verstehe ich nicht, warum zukunftsweisende Vorgaben zur Gebäudeautomation nicht mehr wie geplant für Wohngebäude gelten sollen. Hier müssen die Parlamentarier unbedingt noch Anpassungen vornehmen."

Gebäudehülle kommt immer noch zu kurz

Inhaltlich gibt es vor allem in Bezug auf die Gebäudehülle noch Handlungsbedarf. „Schon in der aktuellen Förderung steckt eine deutliche Unwucht: Für Sanierungsmaßnahmen gibt es bis zu 20% Zuschuss, für den Heizungstausch bis zu 40%“, so Thomas Drinkuth für die Repräsentanz Transparente Gebäudehülle. Diese Lücke müsse durch Anheben der Sanierungsförderung geschlossen werden - auf keinen Fall dürfe sie noch weiter anwachsen. „Unser Vorschlag: Die Bundesregierung könnte den neuen „Sprinterbonus“ – zusätzliche 20% Förderung für Maßnahmen bis 2028 – auch für die Sanierung der Gebäudehülle gewähren.“

Diskussionsbedarf gibt es auch noch bei der Anrechnung von Solarthermie, die kurzfristig geändert wurde. „Bei Solar-Hybriden ist der auf den Einsatz von EE angerechnete Satz von 5 Prozentpunkten in §71 h deutlich zu niedrig – allein eine Heizungsunterstützung durch die Solarthermie erreicht nach ErP bereits einen EE-Anteil von 15 Prozent und die Trinkwassererwärmung leistet noch zusätzliche Beiträge. Insbesondere die vorgesehene Kombination mit Biomasse oder Wasserstoff und dessen Derivaten mit einem vorgeschriebenen Anteil von 60 Prozent würde zu einer deutlichen Übererfüllung der 65%-Anforderung führen“, kritisiert der BDH. Wirklich sachgerecht wäre eine Anerkennung des Solarthermie-Anteils auf Basis der Effizienz des Kollektors  und Nennleistung des Heizkessels und der sich daraus ergebenden Reduzierung des notwendigen Anteils an EE-Brennstoffen zur Erreichung des 65%-Ziels.

Umweltbundesamt fordert Verbot neuer Gaskessel ab 2025

Wie groß der Handlungsbedarf im Gebäudebereich eigentlich wäre, zeigt das Umweltbundesamt  in seinem vor wenigen Tagen vorgelegten Klimaschutz-Instrument-Szenario (KIS) 2030 . Das Amt geht davon aus, dass die bisher beschlossenen Maßnahmen in Verkehr und im Gebäudesektor nicht ausreichen, um die Klimaziele zu erreichen. Das KIS-2030 beruht dabei auf ähnlichen Instrumenten, wie sie aktuell politisch diskutiert werden – etwa einer verpflichtenden kommunalen Wärmeplanung oder die aktuell auf EU-Ebene diskutierten Mindesteffizienzstandards für Gebäude. Das Szenario geht zudem von einem Verbot neuer monovalenter Öl- (ab 2023) und Gas-Heizkessel (ab 2025) aus. Damit geht es über die aktuellen Regierungsentwürfe zum Gebäudeenergiegesetz hinaus. pgl