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Die GEG-Novelle ist im Bundes­gesetz­blatt veröffentlicht worden

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Die Novelle für das GEG 2024 ist mit der Verkündung der Änderung des Gebäude­energie­gesetzes im Bundes­gesetz­blatt am 19. Oktober 2023 formal abgeschlossen worden.

Am 1. Januar 2024 treten über das „Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung“ vom 16. Oktober 2023 neue Regelungen in Kraft. Das Gesetz ist am 19. Oktober 2023 im Bundesgesetzblatt offiziell verkündet worden (BGBl. 2023 I Nr. 280 vom 19.10.2023).

Zurzeit gibt es jedoch nur den Änderungstext und noch keinen Gesetzestext, in den die neuen Regelungen und Anforderungen eingearbeitet sind.

Unnötig komplizierter Erkenntnisgewinn

Die Änderungen betreffen insbesondere den Einbau neuer Heizungsanlagen, weswegen die GEG-Novelle auch unter der Bezeichnung „Heizungsgesetz“ durchaus für Furore in der öffentlichen Diskussion gesorgt hat. Inzwischen gibt es aber einen klaren Trend in der Berichterstattung reichweitenstarker Medien, der eigentlich nichts mit dem Gebäudeenergiegesetz zu tun hat: Die Erkenntnis, dass – wo leitungsgebundene Wärme künftig nicht zur Verfügung stehen wird – mit Wärmepumpen und Holzpellet-Heizungen geringere Gesamtkosten als mit einer erneuerten Gas- oder Öl-Heizung möglich sind. Auch durch mögliche Förderzuschüsse. Zudem spricht sich zunehmend herum, dass für das Heizen mit einer Wärmepumpe keine vorherige Modernisierung und / oder der Einbau einer Fußbodenheizung erforderlich ist.

Die Einordnung der Gesamtkosten war bereits auf Basis der Kostenbeispiele im Regierungsentwurf der GEG-Novelle möglich, wurde aber kaum in der öffentlichen Debatte thematisiert. Hier wurde zumeist mit Investitionskosten polarisiert, was aufgrund der Aufteilung der Gesamtkosten einer Heizungslösung in der Nutzungsphase die Situation verklärt. So wurde sogar noch in einem vom Bundesrat (am 29. September 2023) nicht angenommenen Antrag des Freistaates Bayern zur Einberufung eines Vermittlungsausschusses zur Aufhebung des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestages in der Begründung behauptet: „Mit einem verpflichtenden Heizungstausch werden in der Regel aufwendige Sanierungsmaßnahmen (Außenwand, Dach, Keller et cetera) verbunden sein, die bei teilweise sechsstelligen Summen viele Bereiche der Bevölkerung trotz Förderung zu überfordern drohen.“ Eine neue Pflicht zum Heizungsaustausch enthält die Gesetzesänderung allerdings gar nicht.

Die wichtigsten Neuerungen der GEG-Novelle im Überblick:

● In Neubaugebieten muss ab dem 1. Januar 2024 jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 % erneuerbare Energie (im Sinne des Gesetzes) nutzen.

● Für Bestandsgebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gilt diese Vorgabe abhängig von der Gemeindegröße nach dem 30. Juni 2026 bzw. 30. Juni 2028. Diese Fristen sind angelehnt an die im Wärmeplanungsgesetz vorgesehenen Fristen für die Erstellung von Wärmeplänen. Ab den genannten Zeitpunkten müssen neu eingebaute Heizungen in Bestandsgebäuden und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten die Vorgaben des Gesetzes erfüllen. Um es den Eigentümern zu ermöglichen, die für sie passendste Lösung zu finden, kann für eine Übergangsfrist von bis zu fünf Jahren noch eine Heizung eingebaut werden, die die 65-%-EE-Vorgabe nicht erfüllt.

● Bestehende Heizungen sind von den Regelungen nicht betroffen und können weiter genutzt werden. Auch wenn eine Reparatur ansteht, muss kein Heizungsaustausch erfolgen.

● Der Umstieg auf erneuerbare Energien erfolgt technologieoffen. Bei einem Heizungseinbau oder einem Heizungsaustausch können Hauseigentümer frei unter verschiedenen Lösungen wählen: Anschluss an ein Wärmenetz, elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Biomasse-Heizung, Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Öl-Heizung), Heizung auf der Basis von Solarthermie und „H2-Ready“-Gas-Heizungen – Heizungen, die kostengünstig auf 100 % Wasserstoff umrüstbar sind. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es einen rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für eine entsprechende Wasserstoffinfrastruktur vor Ort gibt.

● Daneben ist jede andere Heizung auf der Grundlage von erneuerbaren Energien bzw. eine Kombination unterschiedlicher Technologien zulässig. Dann ist ein rechnerischer Nachweis für die Erfüllung des 65-%-Kriteriums zu erbringen.

● Um auch bei Öl- und Gas-Heizungen, die ab dem 1. Januar 2024 eingebaut werden, den Weg Richtung klimafreundliches Heizen einzuschlagen, müssen diese ab dem Jahr 2029 stufenweise ansteigende Anteile von grünen Gasen oder Ölen verwenden: 15 % ab dem 1. Januar 2029, 30 % ab dem 1. Januar 2035 und 60 % ab dem 1. Januar 2040. Ab 2045 ist dann die Verwendung fossiler Brennstoffe nicht mehr zulässig.

● Das Gebäudeenergiegesetz enthält weitere Übergangsregelungen, z. B. wenn der Anschluss an ein Wärmenetz in Aussicht steht, und eine allgemeine Härtefallregelung, die auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht ermöglicht. Im Einzelfall wird dabei etwa berücksichtigt, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Auch Fördermöglichkeiten und Preisentwicklungen fließen hier ein. Aber auch aufgrund von besonderen persönlichen Umständen, wie etwa einer Pflegebedürftigkeit, kann eine Befreiung von der Pflicht zum Heizen mit Erneuerbaren gewährt werden.

● Vorgeschrieben wird auch, dass Wärmepumpen (außer Luft/Luft-Wärmepumpen), die ab dem 1. Januar 2024 als Heizungsanlage in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Nutzungseinheiten eingebaut werden, nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung zu unterziehen sind. Die Prüfung zur Qualitätssicherung soll Optimierungsbedarf aufdecken.

● Zudem schreibt die GEG-Novelle die Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger in Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten vor. Wurde die Heizungsanlage vor dem 30. September 2009 eingebaut, ist die Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung 15 Jahre nach dem Einbau vorzunehmen (innerhalb eines Jahres). Wurde die Heizungsanlage vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut, muss die Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung bis zum 30. September 2027 erfolgen.

● Außerdem sind Heizungssysteme mit Wasser als Wärmeträger nach dem Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage (Wärmeerzeuger) zum Zweck der Inbetriebnahme in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten hydraulisch abzugleichen. Für die raumweise Heizlastberechnung ist das in der DIN EN 12831, Teil 1, Ausgabe September 2017, in Verbindung mit DIN/TS 12831, Teil 1, Ausgabe April 2020 vorgesehene Verfahren anzuwenden.

● Trotz der sehr kurzen Realisierungsfrist fand eine überfällige Umsetzung aus der zurückliegenden Novelle der EU-Gebäuderichtlinie bisher kaum Beachtung. Auf dieser Basis müssen Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 kW bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 mit einem im Gesetz definierten System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung („standardisierte Gebäudeautomation“) ausgerüstet werden. Die Regelung gilt auch für Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 290 kW. Ist eine „standardisierte Gebäudeautomation“ vorhanden, entfallen die vorgenannten separaten Pflichten zur Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen und Heizungssystemen mit Wasser als Wärmeträger. Diese Regelung findet unabhängig von der Nennleistung Anwendung.

Der Service www.gesetze-im-internet.de des Bundesministeriums der Justiz hat die GEG-2024-Novelle aufgrund der Wirkung ab dem 1.1.2024 bzw. 1.10.2024 noch nicht eingearbeitet. Es bleibt zu hoffen, dass die Ampelregierung kurzfristig eine nichtamtliche Lesefassung des Gebäudeenergiegesetzes ab 2024 zur Verfügung stellt.

Quelle: gesetze-im-internet.de

Der Service www.gesetze-im-internet.de des Bundesministeriums der Justiz hat die GEG-2024-Novelle aufgrund der Wirkung ab dem 1.1.2024 bzw. 1.10.2024 noch nicht eingearbeitet. Es bleibt zu hoffen, dass die Ampelregierung kurzfristig eine nichtamtliche Lesefassung des Gebäudeenergiegesetzes ab 2024 zur Verfügung stellt.

GEG-FAQ zum Gebäudeenergiesetz vom BMWK und BMWSB

Es ist abzusehen, dass das Gebäudeenergiegesetz mindestens durch das noch zu beschließende Wärmeplanungsgesetz noch einmal Ende 2023 oder Anfang 2024 korrigiert wird. Zudem ist im Jahr 2024 eine weitere GEG-Novelle zu erwarten. Kein Thema wird beim GEG 2025 die eigentlich im Ampel-Koalitionsvertrag angekündigte Verschärfung der Neubauanforderungen sein. Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck hat die Anhebung auf den EH-40-Standard bereits abgesagt. ■
Quelle: BGBl, gesetze-im-internet.de, BMWK / jv