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Nach dem GEG ist vor der BEG

„Dass das Gezerre um das Gebäudeenergiegesetz endlich ein Ende gefunden hat, ist eine Erleichterung für Energieberatende und Hausbesitzende“, kommentiert Stefan Bolln vom Energieberatendenverband GIH. „Auch wenn wir nicht alle Punkte gutheißen können – H2-ready-Gasheizungen halten wir nach wie vor für nicht zielführend – wurden jetzt viele richtige und wichtige Eckpfeiler in Sachen Klimaschutz im Gebäudebereich eingeschlagen“ ergänzt er.

Auch eine gemeinsame Befragung von Energieberatenden von DEN und GIH kam zum Ergebnis, dass die von der Bundesregierung ergriffenen Maßnahmen und gesetzten Schwerpunkte nicht passen. Die Energieberatenden bewerten das Vorankommen der Bundesregierung im Gebäudesektor insgesamt mit fast 70 Prozent als „schlecht“, ebenso meinen rund 70 Prozent, dass bis 2045 Klimaneutralität nicht erreicht werden kann. Sie fordern einen stärkeren Fokus auf Maßnahmen an der Gebäudehülle. 93 Prozent waren der Meinung, dass es bei der Gebäudehülle Nachholbedarf gibt, um die Klimaziele zu erfüllen.

Relevanz der Gebäudehülle fehlt bei den Maßnahmen der Regierung noch

 „Wir müssen an den gigantischen Ressourcenverbrauch im Gebäudebereich ran. Der Schlüssel dazu ist eine Verstetigung und Entbürokratisierung des Ordnungsrechts und der Förderung, damit die Investitions- und Planungssicherheit für Immobilieneigentümer gesichert werden kann“ fordert Marita Klempnow, Vorsitzende des DEN. „Um Bau- und Sanierungstätigkeiten anzukurbeln, wären nach unserer Erfahrung vor allem zinsverbilligte Kredite, Tilgungszuschüsse, erhöhte Kreditsummen sowie verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten für Vermietende hilfreich“, fordert der GIH. Für Energieberatende sei es zudem wichtig, dass die im Gesetz vorgesehene Pflichtberatung beim Heizungstausch umgehend konkretisiert werde.

Insgesamt sehr zufrieden ist die Heizungsbranche, „Positiv ist, dass das GEG gegenüber den ersten bekanntgewordenen Entwürfen nun deutlich technologieoffener ausgefallen ist“, sagt Markus Staudt, Hauptgeschäftsführer beim Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie (BDH). Die Kommunale Wärmeplanung dürfe nun aber nicht zum Bremsklotz für die Wärmewende werden. „Es macht Sinn, dass die Ampel-Koalition sich noch dazu durchringen konnte, der kommunalen Wärmeplanung größeres Gewicht beizumessen. Das darf aber nicht dazu führen, dass die Menschen nun abwarten, was ihre Kommune in jahrelangen Prozessen plant und sich die Modernisierungsdynamik im Heizungskeller jetzt dadurch abschwächt“, so Staudt weiter.

Koppelung mit Wärmeplanung darf nicht zum Abwarten führen

Der Fachverband Holzenergie (FVH) fordert nach der Verabschiedung des GEG „eine praxistaugliche und sozialverträgliche Überarbeitung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) erfolgen.“ Verbandschef Stefan Henghuber kritisiert, dass in der BEG Holzheizungen bislang nur dann förderfähig sind, wenn sie mit Solarthermie oder Wärmepumpen kombiniert werden. Die BEG müsse sich zwingend an den Vorgaben des GEG halten, in der Holzenergie als alleinige Erfüllungsoption anerkannt sei. Zudem müsse der Geschwindigkeitsbonus auf Nichtwohngebäude und vermietetes Eigentum ausgeweitet werden, da andernfalls ein Großteil der Gebäude nicht erfasst werde. Den größten politischen Sprengsatz sieht er in der Halbierung der förderfähigen Investitionssumme von 60.000 auf 30.000 Euro.

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Von der ursprünglichen Fassung des Gesetzes sei nach den Beratungen nicht mehr viel übriggeblieben, urteilt Frank Hettler von Zukunft Altbau skeptisch: „Die Vorschriften bei einem Heizungstausch in Bestandsgebäuden und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten werden in den nächsten knapp drei bis fünf Jahren an die Wärmeplanung und eine zusätzliche Entscheidung der Kommune gekoppelt. Das sei ist einerseits sinnvoll: Erst wenn in der Kommune feststehe, wo Wärme- beziehungsweise Wasserstoffnetze und wo Einzelheizungen künftig die Wärmeversorgung übernehmen solle, können Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer die für sie beste Heizungsvariante wählen. „Andererseits wird die Wärmewende so um mehrere Jahre verzögert. Für den Klimaschutz im Gebäudesektor ist das keine gute Entscheidung“, kritisiert er.

Das sieht das GEG vor:

Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sollen bis zum 30. Juni 2026 Wärmepläne aufstellen. Kleinere Städte und Gemeinden haben etwas länger Zeit. Der Gesetzesentwurf sieht für sie den 30. Juni 2028 als Endtermin vor.

Für kleinere Kommunen bis 10.000 Einwohnende soll es zwar ebenso eine Pflicht zur Erstellung von Wärmeplänen geben, diese können jedoch in einem vereinfachten Verfahren nach landesrechtlichen Maßgaben erstellt werden.

Gibt es beim Heizungstausch noch keine Pflicht zur Nutzung von 65 Prozent erneuerbarer Energien, kann künftig noch eine konventionelle Gasheizung eingebaut werden. Eine neue Ölheizung ist ebenfalls zulässig. In diesen Fällen ist dann jedoch eine Beratung obligatorisch. In ihr wird unter anderem auf mögliche wirtschaftliche Risiken hingewiesen. Wer sich nach diesem Gespräch für eine Gas- oder Ölheizung entscheidet, muss dann sicherstellen, dass das dort verbrannte Gas oder Öl ab 2029 schrittweise in Teilen aus Biomasse oder Wasserstoff erzeugt wird.

Die Stichdaten lauten: Ab dem 1. Januar 2029 müssen mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt werden.

Für bestehende Heizungen existiert ein langjähriger Bestandsschutz, auch eine Reparatur der alten Heizung ist weiterhin zulässig. Erst 30 Jahre nach ihrem Einbau müssen wenige von ihnen ausgetauscht werden. Nicht betroffen sind Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel. Auch wer in einem Gebäude mit weniger als drei Wohneinheiten eine Wohnung seit 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, darf seine Heizung weiter betreiben. Die Austauschpflicht tritt dann erst bei einem Eigentümerwechsel in Kraft. Dieser hat dann zwei Jahre Zeit, die Heizung zu tauschen. Spätestens 2045 müssen fossile Öl- und Gasheizungen aber stillgelegt werden.

Wer sein 80. Lebensjahr vollendet hat, sollte ursprünglich nicht von den neuen Heizungsregeln betroffen sein. Diese Regelung wurde gestrichen. Menschen in diesem und höherem Alter soll stattdessen mit hoher Förderung und staatlichen Krediten bei einem Heizungswechsel unterstützt werden.

Wer die 65-Prozent-Regel erfüllen muss, bekommt bei einer Heizungshavarie Übergangsfristen gewährt: Ist die Heizung kaputt und kann nicht mehr repariert werden, ist zuerst auch die Installation einer fossil betriebenen Heizung zulässig, etwa eines gebrauchten oder gemieteten Gerätes. Fünf Jahre nach dem Ausfall der alten Heizung muss jedoch eine Heizungstechnologie zum Einsatz kommen, die die Erneuerbaren-Vorgabe erfüllt. Zulässig ist, auch nach den fünf Jahren den Gas- oder Ölkessel mit erneuerbaren Energien zu ergänzen und diesen somit im Rahmen einer Hybridheizung weiter für die Lastspitzen zu nutzen.

Die Übergangsfrist verlängert sich auf bis zu zehn Jahre, wenn der Anschluss an ein Wärmenetz in dieser Zeit möglich ist. Die Eigentümer müssen sich dann vertraglich mit dem Netzbetreiber verpflichten, innerhalb dieser Zeit den Anschluss an ein Wärmenetz vorzunehmen. Bis es so weit ist, gibt es keine Anforderungen an die aktuelle Heizung.

Bei Gas-Etagenheizungen müssen sich die Eigentümerinnen und Eigentümer innerhalb von fünf Jahren nach dem Ausfall der ersten Gas-Etagenheizung entscheiden, ob auf eine zentrale Heizungsanlage umgestellt werden soll oder ob weiterhin dezentral auf Einzelheizungen mit 65 Prozent erneuerbaren Energien gesetzt wird. Technische Optionen dafür gibt es aber kaum. Wenn eine zentrale Heizung auf Basis von 65 Prozent Erneuerbaren eingebaut werden soll, haben die Gebäudeeigentümer dafür weitere acht Jahre Zeit. Wenn weiterhin dezentral geheizt werden soll, dann müssen spätestens ein Jahr nach Ablauf der Fünf-Jahres-Entscheidungsfrist alle, in den fünf Jahren eingebaute, Heizungen die Erneuerbaren-Vorgabe erfüllen.

Die förderfähigen Heizungsalternativen sind: der Anschluss an ein Wärmenetz, eine Wärmepumpe, eine Hybridheizung, bei sehr guten Dämmstandards eine Stromdirektheizung sowie eine automatisch betriebene Pellet- oder Scheitholzheizung. Auch Solarthermieanlagen werden gefördert. Eine weitere förderfähige Option ist eine auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbare Gasheizung in entsprechend ausgewiesenen Gebieten.

Aktuell liegt die Förderung bei einem Heizungsaustausch in der Regel bei rund einem Drittel der Kosten – außer bei Biomasseheizungen, dort werden bis zu 20 Prozent Förderung gewährt.

Ab 1. Januar 2024 soll es bis zu 70 Prozent Förderung geben: Alle Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihre Gas- oder Ölheizung austauschen, sollen eine Sockelförderung von 30 Prozent bekommen. Weitere 30 Prozent Förderung sind für Menschen vorgesehen, die über ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro verfügen. Wer noch bis einschließlich 2028 seine Heizung austauscht, soll einen Klima-Geschwindigkeitsbonus von bis zu 20 Prozent erhalten. Die Förderung ist auf maximal 70 Prozent Förderung gedeckelt. Einen konkreten Vergleich der Förderkonditionen für unterschiedliche Varianten hat der TGA-Fachplaner erstellt.

Die förderfähigen Kosten für den Heizungstausch werden auf 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus begrenzt. Einkommensschwache Haushalte mit Anspruch auf eine 70-Prozent-Förderung erhalten also bis zu 21.000 Euro. Weiterhin nicht gefördert werden Gas- und Ölheizungen. Bei wasserstofffähigen Gasheizungen sollen nur die Kosten förderfähig sein, die die Anlage „H2-ready“ machen.

Neu in der Förderung ist ein Kreditangebot für Einzelmaßnahmen. Mit diesem sollen Antragsstellende mit einem zu versteuernden jährlichen Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro einen zinsverbilligten Kredit mit flexiblen Laufzeiten für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen erhalten. Das Angebot soll in der aktuellen Hochzinsphase helfen, die finanzielle Belastung zeitlich zu strecken und zu verringern.

Die Modernisierungsumlage, mit der Vermietende einen Teil der Sanierungskosten auf die Mietenden umlegen können, steigt bei einem Heizungstausch von acht auf zehn Prozent im Jahr. Bedingung ist, dass der Vermieter eine staatliche Förderung in Anspruch nimmt und diese von den umzulegenden Investitionskosten abzieht. Die Monatsmiete darf mit der erhöhten Umlage nicht um mehr als 50 Cent je Quadratmeter Wohnfläche steigen. Kommen weitere Modernisierungsmaßnahmen hinzu, kann es wie bisher zwei bis drei Euro mehr werden. Quellen: GIH / DEN / BDH / Zukunft Altbau / pgl