Guten Tag an alle,
ich arbeite gerade an einem GEG-Berechnungsnachweis für einen Bauantrag in Hottgenroth.
Ich habe alles detailliert eingegeben, sogar die Fenster mit Fensterberechnung und die Türen mit Schichtaufbau.
Allerdings habe ich festgestellt, dass unter Punkt „5. U-Wert-Ermittlung“ bei meinen Fenstern und Türen eine Zeile fehlt, einschließlich des Satzes: „Anforderung nach DIN 4108 Teil 2 ist erfüllt!“ (siehe Anhang).
Hat jemand Erfahrung damit, wie man beim GEG-Berechnungsnachweis mit Fenstern und Türen umgeht?
Ich finde es persönlich etwas verwirrend, wenn ich den pauschalen Wärmebrückenzuschlag von 0,05 ansetze und es dann Bauteile gibt, bei denen dieser Satz nicht erscheint.
Bzw.: Sollte ich die Fenster und Türen gar nicht detailliert mit Baustoffen erfassen, und reicht es aus, wenn sie nur unter Punkt „6.1 spezifische Transmissionsverluste der Heizperiode“ aufgelistet sind?
Vielen Dank im Voraus!
MfG
Noemi Rez
Bitte behaupte nicht, dass du Fenster nach DIN 6946 berechnest. Wer dir das auch immer beigebracht hat, gehört geteert und gefedert.
Fenster werden nach DIN 10077 bzw. DIN 673 (für die Verglasung) berechnet. Das ist übrigens auch in Hottgenroth so hinterlegt.
Die Aussage „Anforderung nach DIN 4108 Teil 2 ist erfüllt!“ bezieht sich auf den Mindestwärmeschutz für opake Bauteile gemäß 5.1.2 oder 5.1.3. Mit deiner „Berechnungsmethode“ hältst du diese Anforderungen vermutlich nicht ein.
Für transparente Bauteile (wie Fenster) gelten diese Regelungen jedoch nicht – hier ist 5.1.4 maßgeblich.
Auch hat dies nichts mit dem Mindestwärmeschutz im Bereich von Wärmebrücken (DIN 4108 Teil 2, Punkt 6) zu tun, da du an dieser Stelle nur flächige Bauteile betrachtet hast.
Außerdem: Die Anforderungen an den Wärmeschutz im Bereich von Wärmebrücken haben nichts mit dem Wärmebrückenzuschlag für die GEG-Berechnung zu tun. Der (pauschale) Wärmebrückenzuschlag ist ein „Strafzuschlag“, der den Einfluss der Wärmebrücken auf das Gebäude abbildet. Er sagt nicht aus, ob an jeder einzelnen Wärmebrücke der Mindestwärmeschutz eingehalten wird. Selbst bei einem detaillierten Wärmebrückennachweis kann es vorkommen, dass eine einzelne Wärmebrücke den Mindestwärmeschutz nicht erfüllt. Diese Themen sind strikt zu trennen.