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Wohngebäude liegt direkt an Praxis (Anbau). Wie bewertet man das?

Hallo zusammen, ich habe aktuell einen komplizierten Fall und will mich jetzt sowie zukünftig absichern, wie das betrachtet werden muss.

Das Wohngebäude stammt aus dem Baujahr 1899 & ein Anbau welcher zu einer Praxis wurde kam hinzu im Baujahr 1980. Nur das Wohngebäude soll saniert werden und die Problemstelle liegt darin, dass Wohngebäude & Praxis an einer Hausecke aneinander grenzen (siehe Screenshot vom Grundriss im Anhang).

Wie wird das rechtlich und strategisch betrachtet? Selbst im Energieausweis steht "mit Praxis (Wohnraumähnliche Nutzung)". Ich müsste zum einen sinnvoll vorgehen und die richtigen Maßnahmen anwenden und zum anderen möchte ich mich rechtlich absichern, ob die Praxis als beheizter Raum gewertet werden darf, oder ob es als Gewerbefläche anders bilanziert wird.

Hinzu kommt folgendes: Es wird noch geprüft aber hoffentlich besteht die Möglichkeit einer Einblasdämmung. Wird dann die Wand die an die Praxis grenzt auch mit Einblasdämmung gedämmt, oder muss man da anders vorgehen? 

 

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screenshot-2026-09-04-103845.png

3 Antworten

Ob die beiden Bereiche getrennt oder zusammen bilanziert werden kann man auf Basis deiner spärlichen Angaben eigentlich nicht entscheiden. Da müsste man sich mehr Kriterien anschauen.
Eines aber ist sicher: die Wand zwischen den beiden Bereichen muss nicht gedämmt werden. Sie ist entweder eine Innenwand (bei gemeinsamer Bilanzierung) oder eine Trennwand gegen beheizt (bei getrennter Bilanzierung).

§106 GEG gibt es nicht mehr. 

Wenn der Praxisanbau nicht beim Bauamt als eigenes Gebäude geführt wird (z.B. eigene Hausnummer) dann ist das EIN Gebäude. Und wie ich gelernt habe ist nach §§20 und 21 GmodG keine getrennte Bilanzierung möglich. Vielmehr ist anhand der Kriterien (Analgentechnik, Nutzzung, Größe) zu unterscheiden ob einen Zonierung vorzunehmen ist. 

Zwei Anmerkungen:

  1. §106 GEG/GModG wird es ab 1.1.2027 nicht mehr geben, bzw. hat er dann ein anderes Thema. Das sind noch über 3 Monate.
  2. Unabhängig von der dann nicht mehr getrennten Bilanzierung gemischt genutzter Gebäude bleibt immer noch die Abgrenzung eigener Gebäude. Zugegeben spricht der verwendete Begriff "Anbau" eher für EIN Gebäude. Aber da können bei Prüfung des Einzelfalls immer noch einige Kriterien dagegensprechen.
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