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Lüftungskonzept für EH85, EH70 & EH55. Wie ist das in der Praxis umzusetzen?

Hallo zusammen, 

ich habe mir bereits von der KFW versichern lassen, dass der Einbau einer lüftungstechnischen Anlage für die Effizienzhausstufen schlechter als EH40, aktuell nicht mehr verpflichtend ist. Es war die Rede davon, dass ein "funktionierendes Lüftungskonzept" ausreicht. Dieses wird auch nicht von der KFW geprüft, sondern der Energieberater übernimmt die Verantwortung/Haftung wenn das Fehlen einer Lüftungsanlage Probleme erzeugt.

In der Theorie verstehe ich natürlich was das bedeutet, aber wie ist das in der Praxis anzuwenden? 

Beispiel: Kunde will über KFW 261 zu EH70 sanieren. Ist aber absolut gegen den Einbau einer Lüftungsanlage (übliche Begründungen sind die Zusatzkosten & Lärm der Anlage). Wie weise ich nach, dass Fensterlüften alleine ausreicht, um die Mindestanforderungen einzuhalten und Schimmel zu vermeiden. Gerne auch Software-Bausteine nennen, die dafür spezialisiert sind.

Ich Danke schonmal im Voraus.

1 Antwort

Ich hatte mich gestern auch im Zuge eines EH70EE-Antrages mit dem Thema beschäftigt und verweise zunächst noch auf folgende interessante Stellen aus der aktuellen Förderrichtlinie vom 17.07.2026 - Wohngebäude (BEG WG). Dort wird auch beschrieben, dass die Lüftungsanlage mit WRG nur für EH40EE verpflichtend ist:

  1. Anlage TMA, Absatz 1: 
    Bei der Realisierung von Effizienzhäusern ist stets zu prüfen, ob Maßnahmen zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung erforderlich sind. Hierzu ist ein Lüftungskonzept zu erstellen, in dem der erforderliche Außenluftvolumenstrom und die Lösung zur Umsetzung spezifiziert werden, zum Beispiel unter Anwendung der DIN 1946-6. Die Veranlassung der Umsetzung lüftungstechnischer Maßnahmen verantwortet der Bauherr. Auf eine wärmebrückenminimierte und möglichst luftdichte Ausführung nach den anerkannten Regeln der Technik ist zu achten. Der Bauherr ist bei der Entwicklung des energetischen Gesamtkonzepts zu den Effizienzgewinnen einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung zu beraten. Dabei ist eine Ausführungsvariante der Effizienzhausberechnung mit einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung für alle Nutzungseinheiten (z. B. zentrale Anlage, Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG ≥ 80 Prozent bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme von Pel,Vent ≤ 0,45 W/(m3/h)) zu erstellen, und dem Bauherrn zu erläutern und zu übergeben.
  2. Anlage TMA, Absatz 3:
    Der Einsatz einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ist für die EH-Stufe 40 EE verpflichtend. Dabei können zentrale, dezentrale und Mischformen aus zentralen und dezentralen Lüftungsanlagen zur Anwendung kommen. Die Lüftungsanlage muss in der Lage sein, die in DIN 1946-6 genannten planmäßigen Außenluftvolumenströme (Nennlüftung) für sämtliche Nutzungseinheiten beziehungsweise für das Gebäude sicher zu stellen. Die Lüftungsanlage muss einreguliert werden.

Zur Beantwortung deiner Frage: 
Du weist die Notwendigkeit einer Lüftungsanlage mittels der DIN 1946-6 nach. Ich verwende die Hottgenroth Software und erstelle Lüftungskonzepte mit der Software "Lüftungskonzept Wohnen und Gewerbe". Haftungstechnisch bist du raus, wenn du das Lüftungskonzept dem Kunden vorgelegt hast und er sich trotz einer ggf. vorhanden Notwendigkeit einer Lüftungsanlage dagegen entscheidet.

Interessant ist auch der o.g. Punkt 1 der TMA, in welcher eine Effizienzhausberechnung mit und ohne Lüftungsanlage zu erstellen und zu übergeben ist.

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