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Unbewohnter Keller soll beheizt werden

Hallo zusammen, ein Kunde wünscht sich (unabhängig von der Förderfähigkeit) den Fußboden des Kellers mit einer Fußbodenheizung zu versehen und die Wände mit einer Perimeterdämmung zu dämmen. Wegen der geringen Deckenhöhe, wird und kann hier aber weiterhin kein Wohnraum sein, Natürlich soll damit die Dämmung der Kellerdecke entfallen, weil es ja unten beheizt ist. 

Ich habe jetzt dazu 2 Fragen:

  1. Spricht irgendwas dagegen einen beheizten Keller zu haben der kein Wohnraum ist?
  2. Bei der Bilanzierung, darf dieser Keller mit in die Hüllfläche des Gebäudes aufgenommen werden, oder kann der Boden im EG als Fläche gegen beheizt angegeben werden?

Ich danke im Voraus.

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screenshot-2026-09-08-151314.png

7 Antworten

1. Es spricht nichts gegen einen beheizten Keller.
2. In der Bilanzierung wird die Kellerdecke automatisch ein Innenbauteil, wenn du die Räume im Keller auf beheizt umstellst. Die thermische Hüllfläche legen HottCad/Endergieberater, die du nach dem Bild nutzt, automatisch nach den beheizt markierten Räumen fest.
Aber:
Im Sinne des GModG ist das eine Erweiterung/Ausbau um beheizte Räume nach §39. Das ist erstens separat nachzuweisen und zweitens sind die Anforderungswerte einzuhalten. Es wird also vermutlich nicht funktionieren, NUR die Bodenplatte oder NUR die Wände zu dämmen, falls der Bauherr auf diese geldsparende Idee kommen sollte.

Hm. Ganz oben steht ja bereits das eine Perimeterdämmung, also Kellerwanddämmung, eingebaut werden soll. Und natürlich wird auch unter der Fußbodenheizfläche  ordentlich gedämmt werden müssen, da sonst erhebliche  Teile der Wärmeenergie der FBH nach unten in das Erdreich verplempert würden. 

Weshalb soll überhaupt ein Keller beheizt werden? Das ist doch unnötig und völlig sinnlos verpulverte Energie!

Unterm Strich kann doch die Kellerdecke von unten zumindest so stark/dick gedämmt werden, wie die Höhe des Aufbaus der Fußbodenheizung. Somit also kein Verlust an Raumhöhe.

Von den Kosten der jeweiligen Variante (Fussbodenheizung versus Deckendämmung) liegt der Vorteil eindeutig auf Seite der Deckendämmung!

 

Da der Raum, wie ganz oben geschrieben nie zu einem Wohnraum wird, ist wohl nur eine temporäre Nutzung geplant. In diesem Fall ist die Dämmung der Kellerdecke sinnvoll und diese dann auch die Grenze zum dauerhaft bewohnten Bereich. 

Bei nur gelegentlicher Nutzung des Kellers ist die Fußbodenheizung der falsche Ansatz. Die Aufheizung ist zu träge. Hier würde ich auf einen kostengünstigen Heizkörper setzen der mit der Vorlauftemperatur der FBH eine reduzierte Grundtemperatur aufrechterhält und bei tatsächlicher Nutzung kommt dann eine Infrarotheizung oder ein Warmluftgebläse zum Einsatz um schnell auf behagliche Temperaturen zu kommen

Sobald aber darin sich eine Heizung befindet ist der Raum beheizt, egal ob nur gelegentlich benutzt und muss §39 GmodG erfüllen  siehe RobA0001 am 09.09.2026 08:11:49    

Also den den Keller unbeheizt (Keine Heizung) lassen! Kellerdecke dämmen! Wenn der Bauherr sich dann 2 x im Jahr zusammen mit einem Heizlüfter darin aufhält kann der Energieberater nichts dafür.    

 

Nur kurz eingeworfen: „Heizung drin, also § 39“ wäre mir etwas zu pauschal. Der Paragraf setzt eine Erweiterung oder einen Ausbau um beheizte Räume voraus. Ob ein nachträglich aufgestellter Heizkörper allein schon als Ausbau zählt, beantwortet die PG-GEG-Auslegung nicht ausdrücklich. Dass so ein Fall sicher anforderungsfrei ist, ist aber auch nicht gesichert

Hier sind ja ohnehin Bauarbeiten geplant. Da wäre erst mal interessant, ob der Keller bisher schon bestimmungsgemäß beheizt war, auch über Raumverbund, oder bislang unbeheizt war. Davon hängt ab, ob beheizte Räume neu hinzukommen und § 39 greift oder die Änderungen nach §36 und Anlage 7 zu prüfen sind.

Und bei §39 geht es bei Wohngebäuden um einen gemeinsamen H′T-Nachweis für die Außenbauteile der hinzukommenden beheizten Räume, nicht um einzelne U-Wert-Grenzen nach Anlage 7. Also das 1,2-Fache des Referenz-HT,

Vielleicht kann Artur noch etwas zum bisherigen Zustand sagen  also zur Beheizung, Kellerdecke und zum Kellerabgang.

Antwort auf von manfred.walz@gmx.net

Das ist ja die alte Diskussion ob ein Heizkörper im "unbeheizten" Keller existieren darf. Die Frage wurde vor 15 Jahren mit und in der KfW  diskutiert und  geklärt. Die damalige EnEV und das heutige  GEG GMG bezieht sich nur auf Gebäude(teile) die über 12°C beheizt werden, Daher war und ist der "Frostschutz" HK in der Waschküche zulässig. 

Auf welche Temperatur ein HK den Raum aufheizen kann ist  auch ein Ergebnis der Berechnungen  des hyd. Abgleichs Verf.B, also die Heizlast wird der Normheizleistung des Heizkörpers / -registers in Verbindung mit der aktuellen VL Temperatur bei Normaußentemperatur gegenübergestellt. Ist die errechnete Temperatur größer 12°C  muß der HK eingedrosselt werden.

Warum das alles: Weil viele Leute im dunklen Keller einen Fitnessbereich einrichten wollen, zur gelegentlichen Nutzung.Da empfehle ich die Lösung von "Leonardo" (Antwort 21.9.26, siehe oben)  zu folgen, das erscheint mir auch die einzig sinnvolle Lösung. Ergänzen würde ich in diesem Fall einen Zu-Abluft Lüfter mit WRG.

 

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