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Unterschied bei BAFA EM (bezogen auf Haftung): Baubegleitung & Reine Antragstellung

Hallo zusammen, ich bin in eine Diskussion gerutscht die mich jetzt doch sehr interessiert. 

Wenn ich als Energieberater die Antragstellung für BAFA Einzelmaßnahmen übernehme, bin ich ja grundsätzlich nicht verpflichtet die Baubegleitung zu übernehmen, sondern kann auch nur die reine Antragsstellung anbieten, d. h.: Prüfung der Maßnahme, Erstellung der TPB & Erstellung des TPN. Diese Pflichten muss ich natürlich ordnungsgemäß ausführen und hafte dabei für alle Fehler die ich in diesen Punkten gemacht haben könnte. Bei der energetischen Baubegleitung heißt es ja, dass man zusätzlich für Umsetzungsfehler haftet, für die man sich ja verpflichtet hat, diese zu prüfen.

Die Logik der Unterscheidung ist ja klar:

Haftung bei Reiner Antragstellung: Prüfung der Förderfähigkeit, TPB, TPN.

Haftung bei Baubegleitung: Prüfung der Förderfähigkeit, TPB, Prüfung der Ordnungsgemäßen Umsetzung, TPN.

Wie sieht das ganze jetzt aber in der Realität aus. Mit Erstellung des TPN verpflichtet man sich ja die Maßnahme geprüft zu haben, aber war bei der Umsetzung nicht anwesend und hat nur die Unterlagen des Kunden, bzw des Fachunternehmens bekommen. Sollte z.B. anderes Dämmmaterial benutzt worden sein als angegeben wird man ja schwer dafür haften können, weil man es nicht besser wusste. Bei Baubegleitung anderseits haftet man schon, da man sich ja zur Prüfung verpflichtet hat.

Sehe ich das so richtig, oder gibt es in Wirklichkeit keine richtige Grenze zwischen beiden Varianten was Haftung betrifft und man ist ohnehin zur Prüfung während Baustelle verpflichtet. Vielleicht wird das ja auch von BAFA oder KFW geregelt und ich wusste das noch nicht.

2 Antworten

Hallo Artur,

ich sehe das etwas anders. Eine "reine Antragstellung" gibt es bei BAFA EM an der Gebäudehülle meines Erachtens gar nicht. Schau mal in die Anlage zur Richtlinie BEG EM, TMA Nr. 5.1 "Leistungen des Energieeffizienz-Experten". Da steht, dass der EEE die dort genannten Leistungen mindestens im Rahmen der Begleitung der Baumaßnahme erbringen muss, und zwar unabhängig davon, ob die Baubegleitung nach 5.5 gefördert wird oder nicht.

Bei der Gebäudehülle gehört da ausdrücklich dazu, die später nicht mehr zugänglichen Bauteile vor Putz oder Verkleidung zu prüfen und zu dokumentieren, ggf. per Sichtprüfung auf der Baustelle. Nr. 5.5 regelt nur, ob du deine Leistung mit 50 % gefördert bekommst (dafür dann die Unabhängigkeit), am Pflichtprogramm ändert das nichts.

Das Argument "ich war nicht dabei, also wusste ich es nicht besser" zieht deshalb eher nicht, weil du ja gerade verpflichtet warst, es zu prüfen, bevor du im TPN die Einhaltung der TMA bestätigst. Beim falschen Dämmstoff wäre ich da also genauso dran.

Spielraum hast du bei der Art der Prüfung. Eine vorher abgestimmte, saubere Fotodoku vom Handwerker mit Lieferschein bzw. Etikett vom Dämmstoff kann durchaus reichen, das Risiko, ob sie ausreicht, liegt aber bei dir. Ich würde deshalb nie nur TPB/TPN anbieten, sondern immer zumindest eine abgespeckte Begleitung mit Fotoprotokoll.

Viele Grüße

Michael

Zu dem Thema gibt es einen interessanten Artikel im Gebäudeenergieberater von RA Hendrik Bach (Ausgabe 02/2022).

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