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Förderung über §35c EStG.

Im Moment ist ja die Förderung einer Sanierung der Gebäudehülle über §35c attraktiver, wenn man mal die Auszahlung über drei Jahre verteilt außer acht lässt. Der Hausbesitzer entscheidet nun, sich die Sanierung über EStG. fördern zu lassen und stellt deshalb keinen Förderantrag beim BAFA. Wenn dann aber vom Bundestag beschlossen, dass ab 01.01.2027 neue Bedingungen gelten und die Maßnahme erst 2027 fertig wird, welche Regelung gilt dann: die von 2026 oder von 2027? Spannend wird die Frage, wenn die Bedingungen im neuen Gesetz schlechter sind als beim BAFA.

1 Antwort

Ich hab diese Frage an  Grok gestellt weil es bei einem Projekt darum ging Jetzt BEG EM beantragen oder nächstes Jahr und 2 Folgende ESTG 35c. Hier die Antwort: 

"Kurz: Für eine in 2027 abgeschlossene energetische Sanierung am selbstgenutzten Bestandsgebäude gilt nach derzeitigem Recht weiterhin die Förderung nach § 35c EStG mit 7 % + 7 % + 6 % (insgesamt 20 %, max. 40.000 € je Objekt).Was das Gesetz heute sagtNach § 52 Abs. 35a EStG gilt § 35c für Maßnahmen,

  • mit deren Durchführung nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und
  • die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind.

Ein Abschluss im Kalenderjahr 2027 liegt klar in diesem Zeitraum. Die drei Abzugsjahre wären dann 2027 / 2028 / 2029.Das geplante Einkommensteuerreformgesetz 2027 ändert nach dem Regierungsentwurf § 35a EStG (normale Handwerkerleistungen: 20 % → 15 %). § 35c ist dort nicht vorgesehen. 

 

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