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Staat fördert wasserführende Pelletsöfen in Bestandsgebäuden

Eine Förderung für wasserführende Pelletsöfen von bis zu 70 Prozent können Personen beantragen, die ihr Einfamilienhaus selbst bewohnen. Darauf macht der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik aufmerksam. Der Zuschuss hängt sowohl von der Heizungstechnik als auch vom Einkommen ab und ist mehrstufig aufgebaut: Die Grundförderung beträgt 30 Prozent und wird allen Antragstellern gewährt, die auf eine klimafreundliche Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien umsteigen und somit für wasserführende Pelletsöfen. Ersetzen Eigentümerinnen und Eigentümer ihre Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung oder tauschen eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung, bekommen sie bis Ende 2028 einen zusätzlichen Klimageschwindigkeitsbonus von 20 Prozent. Für Biomasseheizungen gibt es zusätzlich einen Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro erhalten, wenn Sie weniger als 2,5 Milligramm Staub pro Kubikmeter ausstoßen. Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu insgesamt 40.000 Euro erhalten einen zudem einen Einkommensbonus von 30 Prozent.

Was es beim Förderantrag zu beachten gilt

Um den Zuschuss für wasserführende Pelletöfen zu erhalten, müssen Eigentümerinnen und Eigentümer ihn mit Photovoltaik, einer Solaranlage oder einer Wärmepumpe kombinieren. Er ist auf maximal 70 Prozent der förderfähigen Kosten beschränkt. Unabhängig davon kommt der Emissionsminderungszuschlag hinzu. Da die förderfähigen Kosten auf 30.000 Euro gedeckelt sind, erhalten die Antragstellenden im besten Fall 23.500 Euro als Zuschuss von der KfW. Der Förderantrag muss, nachdem ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachbetrieb geschlossen wurde, online bei der KfW gestellt werden. Zudem muss der Vertrag eine Klausel einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage enthalten. Das heißt, die Erteilung des Auftrages ist an die Förderung geknüpft. Ferner muss das voraussichtliche Datum der Umsetzung angegeben werden. Wichtig zu wissen: Da kein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht, sollten die Arbeiten des Fachbetriebes erst nach der Genehmigung erfolgen. Eine vorzeitige Umsetzung erfolgt auf eigenes Risiko. Quelle: HKI / jb