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GEG für Nichtwohngebäude

Vier Meter bis zur Ausnahme

Es gilt im Gebäudeenergiegesetz (GEG), dass 65 Prozent der Heizenergie ab dem Jahr 2024 regenerativ eingebracht werden muss. Als erneuerbare Energien (EE) zählen Strom, Wasserstoff und Bio-Flüssiggas. Für Nichtwohngebäude wie Hallen über vier Meter Raumhöhe hat der Gesetzgeber einige Ausnahmen formuliert. Die Vorgaben werden schrittweise in Kraft treten – je nachdem, ob es sich um Bestandsgebäude oder Neubauten handelt und abhängig von der Größe einer Stadt beziehungsweise Kommune und der damit verbundenen Wärmeplanung. Das GEG soll für Neubauten ab 2024, für Bestandsbauten in Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern ab dem 30. Juni 2026 und für Bestandsbauten in Gemeinden mit bis zu 100 000 Einwohnern ab dem 30. Juni 2028 gelten, wenn bis dahin keine kommunale Wärmeplanung vorliegt. Werden ab 2024 Öl- oder Gasheizungen eingebaut, müssen sie ab 2029 mindestens 15 Prozent, ab 2035 mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent der Wärme aus Biomethan, Biopropan oder grünem beziehungsweise blauem Wasserstoff erzeugen können (Abb. 1). Zudem gibt es vor dem Einbau der neuen fossilen Heizungen eine Beratungspflicht. Beraten können beispielsweise Energieberater, Installateure, Schornsteinfeger oder die Hersteller selbst. Diese Übergangsfristen für Gas- und Ölheizungen gelten in Hallen Für Hallen mit über vier Metern Deckenhöhe gibt es Ausnahmeregelungen, die es ermöglichen, sich von der EE-Erfüllungspflicht zu befreien. So dürfen fossil befeuerte Heizungen noch lange Zeit repariert werden. Erst wenn die Heizung havariert ist, also nicht mehr repariert werden kann und komplett getauscht werden muss, treten Übergangsfristen in Kraft. In diesen Fällen darf für bis zu fünf Jahr ...

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