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Gebäudeenergiegesetz und Ölheizungen

Eingekesselt

Auslaufmodell oder Start in eine grüne Zukunft? Die Auseinandersetzung um Ölheizungen in Deutschland bekommt einen neuen Dreh. Während die Einen das Aus des fossilen Brennstoffs im Heizungskeller ankündigen, werben die Anderen bereits mit CO₂-armem Heizöl. Zunächst die Fakten: Der Absatz für Ölheizungen im Neubau tröpfelt nur noch. Im aktuellen Diagramm der AG Energiebilanzen zur Beheizungsstruktur im Wohnungsbestand [1] fällt der anteilige Balken für Heizöl so schmal aus, dass eine prozentuale Zahlenangabe nicht mehr hineinpasst. Anders sieht es im Wohnungsbestand aus. Dort kommt Heizöl auf einen Anteil von 25,3 Prozent. 1995 hatte dieser allerdings noch 34 Prozent betragen. GEG legt einige Ausnahmen für Betriebsverbot fest Im Gebäudeenergiegesetz (GEG) hat der Gesetzgeber nun ein Betriebsverbot festgeschrieben. Es sieht den Austausch von Öl- genauso wie von Gaskesseln vor, wenn sie älter als 30 Jahre sind. Ab 2026 dürfen keine Ölheizungen installiert werden, wenn sie nicht mit einer Anlage kombiniert sind, die erneuerbare Energien nutzt. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Ölheizer weiterhin montiert werden dürfen – auch nach 2026 –, wenn sie zum Beispiel eine Solarthermieanlage unterstützt oder wenn außerdem ein wassergeführter Pelletsofen im Wohnzimmer steht. Sollte der Einsatz erneuerbarer Energien technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sein, dann entfällt die Vorgabe. Das GEG billigt weitere Ausnahmen: Wer seit Februar 2002 im Eigenheim mit weniger als drei Wohnungen lebt, der kann auch nach 30 Jahren weiter mit seinem Altkessel heizen. Wer das Haus allerdings erbt oder kauft, der muss innerhalb von zwei Jahren modernisieren. Niedertemperatur- und Brennwer ...

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