Hat jemand Erfahrung damit, Förderanträge (z. B. BEG EM oder EBW) per Vollmacht für Kunden zu stellen?
Ich höre in letzter Zeit häufiger von Kollegen, dass sie davon abraten, allerdings ohne konkrete Begründung.
Mich würde interessieren:
- Welche Risiken oder Nachteile bestehen, wenn man solche Anträge mit Vollmacht einreicht?
- Gibt es rechtliche oder haftungstechnische Aspekte, die man beachten sollte?
- Kann jemand eine verlässliche Quelle nennen, in der das Thema verständlich erklärt wird?
Vielen Dank im Vorfeld
13 Antworten
Meine Haftpflichtversicherung hat mir dringend abgeraten, bevollmächtigt Anträge abzuwickeln. Es ist nämlich nicht immer sichergestellt, dass die Versicherung einspringt, wenn es mit der Förderung nicht klappt, weil man einen Fehler gemacht hat. Und dann haftet man schnell für einen hohen Förderungsausfall.
Ich habe das eine Zeit lang gemacht, da manche Personen mit den Online-Anträgen etwas überfordert sind. Inzwischen versuche ich das aus Haftungsgründen zu vermeiden.
Z.B. hatte ich einen Fall, wo das BAFA einen falschen Bescheid geschickt hatte ohne ISFP-Bonus. Das hatte ich zwar gesehen, dachte aber, ich kann das noch zur Auszahlung klären. Ging dann aber nur sehr schwierig mit mehreren Widersprüchen. Hatte schon meine Haftplicht informiert. Es ging um rund 15.000 € Zuschussdifferenz. Ich hätte innerhalb von einem Monat Widerspruch einlegen müssen nach dem Zuschussbescheid...
Und das versäumen von Fristen liegt dann im zweifelsfall auch in der eigenen Verantwortung.
Guten Morgen,
die meisten meiner Kunden wünschen oder benötigen meine Unterstützung mit Hilfe der Vollmacht. Vielen Dank für eure hilfreichen Hinweise. Seit heute maile ich den Kunden folgendes zusammen mit der vorausgefüllten Vollmacht:
"bitte mailen Sie mir die Vollmacht im Anhang unterschrieben zurück, wenn Sie dem BAFA Text (unten in schwarzer Schrift) zustimmen können, besten Dank.
Bitte beachten Sie, dass ich folgendes in Ihrem Namen im BAFA Antrag ankreuzen muss:
Persönliche Erklärungen
Erklärungen zur geplanten Maßnahme:
Ich erkläre wahrheitsgemäß, dass ich die „Förderrichtlinie zur Bundesförderung für effiziente Gebäude“ in der aktuellen Fassung zur
Kenntnis genommen habe,
• der beantragte Zuschuss nicht abgetreten wurde und nicht abgetreten wird,
• ich alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe und sie durch geeignete Unterlagen belegen kann,
• ich die Zahlung nicht eingestellt habe und über mein Vermögen kein Insolvenzverfahren unmittelbar bevorsteht, beantragt oder eröffnet worden ist bzw. ich keine Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 Abgabenordnung abgegeben habe oder zu deren Abgabe verpflichtet bin,
• dass ich in der Lage bin, die gesamten zuwendungsfähigen sowie nicht zuwendungsfähigen Ausgaben der zu fördernden Investitionsmaßnahme/n zu tragen,
• ich damit einverstanden bin, dass sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichten Unterlagen dem BAFA und dem BMWE insbesondere auch zur Weitergabe an den Bundestag und zu Veröffentlichungszwecken zur Verfügung stehen,
• ich damit einverstanden bin, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise vom BAFA, dem BMWE oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können; darüber hinaus dürfen sie von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik, der Evaluierung bzw. wissenschaftlichen Untersuchungen und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden,
• ich damit einverstanden bin, dass die Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Bundestag, an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden,
• ich damit einverstanden bin, dass ich auf Nachfrage, insbesondere im Rahmen einer Evaluierung, weitergehende Auskünfte erteile,
• ich damit einverstanden bin, dass meine Adresse und Antragsdaten zum Zweck der Überprüfung der Kumulierungsbegrenzung an sonstige öffentliche Stellen weitergegeben werden, die vergleichbare Förderprogramme durchführen.
Mir ist bekannt, dass
• die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dieser Förderrichtlinie und einer Förderung nach der Kommunalrichtlinie für dieselben förderfähigen Ausgaben nicht möglich ist,
• eine Kumulierung mit § 35 c Einkommenssteuergesetz (Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden) nicht zulässig ist,
• zu Unrecht - insbesondere aufgrund unzutreffender Angaben oder wegen Nichtbeachtung der geltenden Richtlinien und Bestimmungen des Zuwendungsbescheides - erhaltene Bundeszuschüsse nach den für Zuwendungen des Bundes geltenden Bestimmungen an das BAFA zurückzuzahlen sind."
Hallo Astrid, ein großes Haftungsrisiko bleibt, siehe bei Franco oben. Frage sicherheitshalber Deine Haftpflicht, bei welchen Schäden bei einer bevollmächtigten Antragstellung eine Deckung nicht vorhanden ist. Das ist bei manchen Versicherungen erschreckend.
Ich bin etwas erschrocken über die obige Diskussion zum Thema Vollmacht. Ich mache die Abwicklung der Förderanträge seid ca. 20 Jahren ausschließlich mit Vollmacht und habe nie ein Problem damit gehabt. Ich sehe eigentlich die dringende Notwendigkeit, den Kunden bei den komplizierten Förderanträgen zu unterstützen, das ist mein Anspruch an Dienstleistung, der ja honoriert wird. Die Mentalität möglichst jede Verantwortung zu vermeiden und auf andere zu schieben ist eine sehr traurige Entwicklung, die selbst Versicherer teilweise praktizieren. Was ist so eine Haftpflichtversicherung wert?
S. Mader
@ S. Mader: Ich kann Ihrem Post in allem nur zustimmen.
Teilweise sind die Anträge so kompliziert, dass viele Kunden überfordert sind, den Antrag selbst beim BAFA einzureichen. Ohne Vollmacht hat man bei einigen Kunden viel mehr Arbeit, da sie ein paar Mal anrufen, bis sie registriert sind und der Antrag dann endlich gestellt ist. Hier wäre eine Schrit für Schritt Anleitung des BAFA hilfreich.
Daher arbeite ich lieber mit Vollmacht, da gegenseitiges Vertrauen eigentlich die Basis jeder guten Geschäftsbeziehung sein sollte. Allerdings verweigern Kollegen einzelnen Kunden die Bevollmächtigung mit Hinweis auf die Haftpflicht, falls sie ein schlechtes Bauchgefühl haben und Ärger mit dem Kunden erwarten, falls es zu Problemen mit dem BAFA Antrag kommen sollte.
Wenn die Haftpflicht im Falle eines Falles nicht übernimmt, dann haftet man als freiberuflich tätiger Energieberater mit seinem persönlichen Vermögen. Wer will kann das gerne tun.
Wenn ich daran denke wieviel Fragen meine Kunden rund um das Thema Antrag etc. trotz Vollmacht haben, weiß ich nicht ob ich mir wirklich einen gefallen tue, wenn alles ohne Vollmacht abläuft.
Könnte jemand freundlicherweise einen Problem-Vorgang nennen oder konstruieren, bei dem man als Berater mit Vollmacht schlechter als ohne dasteht.
Frag mal Deine Haftpflichtversicherung...
Ich hänge mich einmal dran, weil hier meines erachtens zwei unterschiedliche Haftungsbereiche vermischt werden: die fachliche Verantwortung des Energieeffizienz-Experten und die zusätzliche Verantwortung aus der Verfahrensabwicklung.
Zunächst zur bafa-Vollmacht: Unterzeichnet wird sie vom Kunden als Vollmachtgeber. Antragsteller, Verfahrensbeteiligter und späterer Zuwendungsempfänger bleibt der Kunde. Der bevollmächtigte Berater handelt im Namen des Kunden; die Rechtsfolgen seiner Handlungen treffen im Förderverfahren grundsätzlich den Kunden.
Das bedeutet beispielsweise: Wenn im Antragsformular Erklärungen zur Insolvenz oder zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit abgegeben werden, handelt es sich nicht um Erklärungen über die persönlichen Verhältnisse des Energieberaters. Der Berater übermittelt diese Angaben als Vertreter des Kunden. Natürlich sollte er sich die Angaben vom Kunden vorher ausdrücklich bestätigen lassen und dies auch dokumentieren.
Von dieser Vertretung zu unterscheiden ist die fachliche Verantwortung des EEE. Die technischen Erklärungen in tpb und tpn – etwa zu den U-Werten, den technischen Mindestanforderungen, dem isfp-Bonus und der fachgerechten Umsetzung – gebe ich al s Energieberater in eigener fachlicher Verantwortung ab. Diese Verantwortung besteht unabhängig davon, ob zusätzlich eine Vollmacht für das bafa-Verfahren vorliegt.
Die Vollmacht schafft deshalb meines Erachtens nicht plötzlich eine völlig neue fachliche Haftung. Sie erweitert den Auftrag aber um die ordnungsgemäße Abwicklung des Verwaltungsverfahrens. Und genau dort liegt auch der konkrete Fall, in dem der Berater mit Vollmacht schlechter dastehen kann als ohne:
Das bafa führt den Schriftverkehr bei vorliegender Vollmacht über den Bevollmächtigten. Bescheide, Rückfragen und Fristsetzungen gehen damit zunächst bei ihm ein. Wird ein Bescheid übersehen, verspätet geprüft oder nicht rechtzeitig an den Kunden weitergeleitet können dem Kunden Rechtsbehelfs- oder Änderungsmöglichkeiten verloren gehen. Gerade bei einer fehlenden Berücksichtigung des isfp-Bonus oder einer zu niedrig angesetzten Fördersumme kann daraus ein erheblicher Vermögensschaden entstehen.
Francos Beispiel passt daher ziemlich genau zu dieser zusätzlichen Verantwortung. Das eigentliche Problem ist nicht, dass der Berater selbst zum Zuwendungsempfänger wird, sondern dass mit der Vollmacht auch Posteingangskontrolle, Bescheidprüfung , Weiterleitung und Fristenmanagement bei ihm landen.
Beim Widerspruch wäre ich vorsichtig. Eine technische Erläuterung oder Zuarbeit dürfte etwas anderes sein als eine rechtliche Prüfung und Vertretung im Widerspruchsverfahren. Sobald es um die rechtliche Begründung des Widerspruchs geht, kann das Rechtsdienstleistungsgesetz berührt sein. Ich würde deshalb dafür sorgen, dass der Kunde einen erforderlichen Widerspruch zumindest selbst und rechtzeitig einlegt und bei rechtlich schwierigen Fällen Rat vom REchtsanwalt einholt.
Der Hinweis auf die Berufshaftpflicht ist ebenfalls berechtigt. Ich würde mir schriftlich bestätigen lassen, ob die bevollmächtigte Antragstellung und Verfahrensabwicklung zum versicherten Tätigkeitsbild gehört und ob reine Vermögensschäden durch versäumte Fristen oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen gedeckt sind.
Mein persönliches Fazit: Ich halte die Antragstellung mit Vollmacht weiterhin für eine sinnvolle Dienstleistung, weil viele Kunden mit dem Verfahren überfordert wären. Man sollte sie aber nicht als bloßen Klickservice behandeln.
Wer die Vollmacht übernimmt, braucht eine verlässliche Posteingangskontrolle, dokumentierte Bestätigungen des Kunden zu seinen Antragsangaben sowie eine sofortige Prüfung und nachweisbare Weiterleitung aller Bescheide und Fristsetzungen. Alles was beim Berater eingeht muß im Zweifel sofort geprüft und weitergeleitet werden. Dann erscheint mir das zusätzliche Risiko aus der Verfahrensabwicklung gut beherrschbar.
Vielen Dank für den hilfreichen und ausführlichen Kommentar.
Ein Anfrage bei meiner Haftpflichtversicherung läuft.
Gemäß obiger Ausführung beschränkt sich die Gefahr für EB, die mit Vollmacht arbeiten, auf die Einhaltung von Fristen. Eine strukturierte und auf den neuesten Stand gehaltene Excel-Tabelle gibt meiner Meinung nach eine fast 100% Sicherheit, keine Fristen im Sinne der Kunden zu versäumen. Das Restrisiko gehe ich gerne im Sinne meiner Dienstleistungsvorstellung für meine Kunden ein.
Meine Haftpflichtversicherung hat mir übrigens schriftlich bestätigt, dass eine Hilfeleistung und Vertretung bei der Beantragung von Fördermitteln von der Versicherung gedeckt ist.
(R+V Allgemeine Versicherung AG)
Hi, es stimmt, dass nur wenige Energieberater die Förderanträge für den Kunden stellen. Und das liegt vor allem an den Haftungsrisiken. In dem Antragsformular müssen nämlich etliche persönliche Erklärungen bestätigt werden, z.B. dass "ich in der Lage bin, die gesamten zuwendungsfähigen sowie nicht zuwendungsfähigen Ausgaben der zu fördernden Investitionsmaßnahme/n zu tragen", oder dass "über mein Vermögen kein Insolvenzverfahren unmittelbar bevorsteht, beantragt oder eröffnet worden ist". Und der Energieberater, der so was per Vollmacht unterschreiben soll, weiß das i.d.R. gar nicht so genau. Außerdem haftet er bei einer Vollmacht auch für z.B. verspätete Anträge, also wenn dann Förderungen nicht mehr ausbezahlt werden.