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BEG WG: Kann eine Massagepraxis als Wohneinheit gereechnet werden für die förderfähigen Investitionskosten?

Hallo Zusammen,

ein Wohngebäude mit 4 Wohneinheiten sowie einer Massagepraxis im EG soll energetisch umfassend zum Effizienzhaus saniert werden. Kann die aktuelle Massagepraxis als Einheit für die förderfähigen Kosten mit angesetzt werden.  Die Massagepraxis ist aus der Zusammenlegung von 2 Wohneinheiten entstanden und ließe sich bei Bedarf auch wieder in Wohneinheiten aufteilen.

Danke für kurze Rückmeldung.

5 Antworten

Wenn für die Massagepraxis ein Gewerbe angemeldet ist und diese offiziell betrieben wird, ist es eine Gewerbeeinheit und es zählen nur die 4 Wohneinheiten für die Berechnung der maximalen förderfähigen Kosten. So ist es zumindest auch bei der BAFA-Förderung von Gebäudenetzen. 

Eine genaue Auslegung findest Du im "Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen" unter Punkt 1.3.1.

Hier wäre "wohnähnlich" das Schlagwort. Man kann sich am GEG orientieren, ähnlich der Erstellung eines Energieausweises.

Das ist leider nicht richtig, das gilt vielleicht für Energieausweise, aber nicht für die BEG-Förderung.

In den Richtlinien steht:

Die energetischen Kosten für die Gebäudeteile mit Nichtwohnnutzung können aus der Förderung für die Wohneinheiten mitfinanziert werden. Für die Ermittlung des Förderhöchstbetrages zählen die Gebäudeteile mit Nichtwohnnutzung nicht als Wohneinheiten.

Antwort auf von vemi15831@gmx.de

Die Massagepraxis ist eine Nichtwohnnutzung des Gebäudes. Hier ist die NGF für die Bemessung des Höchstbetrages förderfähiger Kosten maßgeblich, eine Umrechnung in Wohneinheiten ist nicht möglich. Da in diesem Gebäude die Wohnnutzung überwiegt, müssten für dieses Gebäude zwei Förderanträge gestellt werden, einer für den Wohngeäbudeteil, einer für den NWG-Teil. Nur so ist es möglich, für die NGF zusätzliche Förderung zu bekommen. Der Aufwand lohnt sich natürlich nur, wenn der Höchstbetrag der förderfähigen Kosten der Wohnungen nicht für die Förderung der Gesamtkosten inkl. der Massagepraxis ausreicht.

Würde der NWG-Teil überwiegen, ist es möglich, die NGF der Wohnungen statt der Zahl der wohnunge anzusetzen, dann wäre ein Förderantrag ausreichend.

Jens Dörschel, DEPV 

Antwort auf von andrea_kiewitt…

um zu antworten.