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Klimapaket

„Amtliche“ Emissionsfaktoren für CO2-Bepreisung

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) hatte einen holprigen Start. Der elementare „§ 10 Veräußerung von Emissionszertifikaten“ mit der Festlegung der Festpreise für die Emissionszertifikate in der Einführungsphase von 2021 bis 2025 schon am Vorabend der Verkündung im Bundesgesetzblatt überholt worden.

Bund und Länder hatten sich am 18. Dezember 2019 im Vermittlungsausschuss auf höhere Zertifikatpreise geeinigt (Vermittlungsausschuss erzielt Kompromiss). Für die Umsetzung ließ Berlin über zehn Monate verstreichen.

Doch die wichtigste Berechnungsgrundlage war sogar mehr als ein Jahr lang nur prinzipiell bestimmt: Die brennstoffspezifischen Emissionsfaktoren – also die CO2-Menge, die pro Brennstoffmasse oder Energiemenge für die CO2-Bepreisung anzusetzen ist.

Standardemissionsfaktoren

Das BEHG legt fest: „Brennstoffemission ist die Menge Kohlendioxid in Tonnen, die bei einer Verbrennung von Brennstoffen nach Anlage 1 freigesetzt werden kann…“ Es geht also ausschließlich um die durch die Verbrennung entstehenden Emissionen von CO2 und nicht um CO2-Äquivalente die durch die Vorkette freigesetzt werden.

Des Weiteren ermächtigt das BEHG die Bundesregierung, durch eine Rechtsverordnung Standardwerte für Emissionsfaktoren von Brennstoffen festzulegen und anzuordnen, dass für die ersten beiden Berichtsjahre die Ermittlung der Brennstoffemissionen ausschließlich unter Anwendung der Standardemissionsfaktoren vorgenommen wird.

Erst mit der am 23. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten und am 24. Dezember 2020 in Kraft getretenen „Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2021 und 2022 (Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 – EBeV 2022) vom 17. Dezember 2020“ wurde der Ermächtigung nachgekommen.

Die EBeV 2022 enthält in Anlage 1 als Teil 4 eine Tabelle mit Standardwerten zur Berechnung der Brennstoffemissionen:

Standardwerte zur Berechnung von Brennstoffemissionen nach EBeV 2022.

EBeV 2022

Standardwerte zur Berechnung von Brennstoffemissionen nach EBeV 2022.

Daraus lassen sich Emissionsfaktoren mit in der Energieberatungs-Branche üblichen Einheiten berechnen (Hi: bezogen auf den Heizwert; Hs: bezogen auf den Brennwert):

Emissionsfaktoren für Heizöl EL:
    ▪ 0,2664 kgCO2/kWhHi
    ▪ 2,6763 kgCO2/l
    ▪ 3,1672 kgCO2/kg

Emissionsfaktoren für Erdgas:
    ▪ 0,2016 kgCO2/kWhHi
....▪ 0,1820 kgCO2/kWhHs

Emissionsfaktoren für Flüssiggas:
    ▪ 0,23868 kgCO2/kWhHi
    ▪ 3,02991 kgCO2/kg

Für 2021 mit einem Zertifikatpreis von 25 Euro (25 Euro/tCO2) folgen daraus für einen Energieeinkauf von 10 000 kWhHi bei Produkten ohne biogene Beimischung CO2-Aufpreise inklusive MwSt. von

● 79,25 Euro für Heizöl EL,
● 59,98 Euro für Erdgas und
● 71,01 Euro für Flüssiggas.

Im Fünfjahreszeitraum 2021 bis 2025 (BEHG-Festpreisphase) betragen für einen Energieeinkauf von jährlich 10 000 kWhHi bei Produkten ohne biogene Beimischung die CO2-Aufpreise inklusive MwSt.

● 602,33 Euro für Heizöl EL,
● 455,82 Euro für Erdgas und
● 439,66 Euro für Flüssiggas.

CO2-Preis bildet sich erst 2027 am Markt

Nach der Einführungsphase müssen die Verschmutzungsrechte von den Inverkehrbringern der Brennstoffe per Auktion ersteigert werden, im Jahr 2026 gilt dafür ein Preiskorridor von 55 bis 65 Euro pro Emissionszertifikat. Erst danach wird die Gesamtmenge der Zertifikate den Klimazielen entsprechend begrenzt (Bundes-Klimaschutzgesetz). Der Preis bildet sich dann am Markt durch Angebot und Nachfrage. Aus heutiger Sicht ist mit deutlich steigenden Zertifikatpreisen zu rechnen.

 

Das Preissignal ist gewollt. Bundesumweltministerin Svenja Schulze im November 2019: „Das Ziel ist nicht, möglichst viel Geld einzunehmen, im Gegenteil. Das Ziel ist, dass sich mehr Menschen beim nächsten […] Heizungstausch für die klimafreundliche Variante entscheiden – weil sie sich auch für den Geldbeutel lohnt.“ GLR