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Der Altbau bleibt auch mit dem Gebäudeenergiegesetz eine Herausforderung

Im Großen und Ganzen kommt es nicht zu einer Verschärfung der energetischen Anforderungen, das untersagt der Koalitionsvertrag. Änderungen gab es aber in Details. Im  Neubau entfallen bei Wohngebäuden die Nebenanforderungen aus Tabelle 2 der Anlage 1 der EnEV. Es gilt: H’T(GEG) = H’T ref  Große Hallen sind befreit von der Verpflichtung der anteiligen Nutzung erneuerbaren Energien.

„Bei der Luftdichtheit sind ein paar Änderungen umgesetzt worden. Das GEG sieht jetzt ganz explizit vor, das für beide Druckrichtungen Messreihen gemacht werden müssen und auch jede Druckrichtung beim Blower-Door-Test die Anforderungen erfüllen muss“, erläuterte Stolte.

Bei Änderungen bei Bestandsgebäuden erfolgt der Nachweis über Bauteilnachweise oder über eine energetische Bilanzierung, die sogenannte 140 %-Regel. Es gibt auch weiterhin bei den Außenbauteilen die Bagatellgrenze von 10 %. 

Es ist weiterhin ausreichend, Bauteilnachweise bei Erweiterung und Ausbau zu machen, es wird allerdings nicht mehr unterschieden ob ein neuer Wärmeerzeuger installiert wurde oder nicht. Bei Erweiterungen muss der sommerliche Wärmeschutz eingehalten werden, primärenergetische Anforderungen gibt es an dieser Stelle nicht. Bei der Berechnung war der Wert HT’ bei der EnEV etwas schärfer als bei der GEG. 

Referenzgebäude ist im Gebäudeenergiegesetz angepasst

Einige Änderungen gab es bei der Definition des Referenzgebäudes ein paar Änderungen. Die Heizungstechnik wurde von der Ölheizung auf den Gaskessel umgestellt. Der Automatisierungsgrad Klasse C für Wohngebäude ist definiert. Die Berechnungsgrundlage ist im GEG die DIN V 18599, damit sei klar, wie bilanziert werde, betonte Stolte. Es gibt eine Übergangsfrist für Wohngebäude die nicht gekühlt sind bis Ende 2023. „Bis dahin kann mit DIN 4108-6 und DIN 4701-10 gerechnet werden“, so die Ausnahme.

„Große Diskussionen gab es über die Primärenergiefaktoren und die Treibhausgas-Emissionen, da gab es ein paar Anpassungen“, so Stolte in seinem Vortrag. Es ging unter anderem um das „Carnot-Verfahren“, das bei einer gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme die Emissionen den eigenen Energieformen zuweist. Es ist ein thermisch-dynamisch basiertes Verfahren. „Das hätte große Umstellungen bedeutet, deshalb ist gesagt worden bis 2025 wird geschaut ob man das Ganze dann auf das „Carnot-Verfahren“ umstellt“, erläuterte Stolte. Pauschalwerte von der DIN V 18599 sind weiterhin möglich, allerdings liegt die Untergrenze für Primärenergiefaktoren-Fernwärme bei 0,3 und Abwärme bei 0,2.

Biomasse wird besser angerechnet

Ein weiterer Aspekt ist die Anrechnung von Biomasse. Flüssige/gasförmige Biomasse, die im räumlichen Zusammenhang erzeugt wird kann mit 0,3 berücksichtigt werden, Biomethan im Brennwertkessel mit 0,7, Flüssiggas in Brennwertkesseln mit 0,7, das war früher als 1,5. Biomasse wird besser berücksichtigt. PV-Strom der gebäudenah erzeugt wird, kann besser angerechnet werden.  Bei einer  PV-Anlage ohne Stromspeicher  sind es 150 kWh je kWp installierte Nennleistung, mit Stromspeicher es 200 kWh je kWp installierte Nennleistung. Bei PV-Anlagen ohne Stromspeicher dürfen es höchstens 30 % des Primärenergiebedarfs sein des Referenzgebäudes oder mit Stromspeicher maximal 45 %. 

Auch beim Energieausweis gibt es Anpassungen. Vor-Ort-Begehung durch Austeller oder geeignete Bildaufnahmen des Gebäudes sind erforderlich. Die Pflichtangaben aus Energieausweisen müssen auch Makler machen, CO2-Emissionen müssen verbindlich angegeben werden. Die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise unterscheidet nicht mehr nach Wohn- und Nichtwohngebäude. pgl