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Abschlag auf Brötchen

Eine gute Nachricht zum neuen Jahr: Wer seine Photovoltaikanlage 2020 mit Volleinspeisung weiterlaufen ließ, obwohl sie nach 20 Jahren Betrieb aus der ursprünglichen Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gestz (EEG) gefallen ist, weiß nun, dass er sich richtig entschieden hat. Grund: Der Jahresmarktwert Solar ist höher ausgefallen als prognostiziert. Wie das?

Der Reihe nach: Kurz vor Weihnachten 2019 hatte die alte Bundesregierung auf den letzten Drücker die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verabschiedet. Darin hat sie eine Anschlussvergütung für Ü20-Photovoltaikanlagen vorgeschrieben. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen den privat erzeugten Solarstrom weiterhin abnehmen und dafür den sogenannten Jahresmarktwert Solar zahlen, der sich aus dem Spotmarktpreis errechnt. Die Rechnung ist allerdings kompliziert und vor allem kommt sie immer ein Jahr zu spät.

Um den Jahresmarktwert Solar bestimmen zu können, müssen die Übertragungsnetzbetreiber für jede Stunde eines Kalenderjahres den durchschnittlichen Spotmarktpreis berechnen. Basis ist eine Online-Hochrechnung, die auf der Grundlage einer repräsentativen Anzahl von gemessenen Referenzanlagen basieren soll. Anschließend müssen sie die Ergebnisse für alle Stunden des Kalenderjahres addieren und danach die Summe durch die Menge des in dem gesamten Kalenderjahr nach der Online-Hochrechnung erzeugten Stroms dividieren.

Nun lagen 2021 die Monatsmarktwerte für Photovoltaik deutlich über dem Durchschnitt des Jahres 2020. Deshalb ist laut dem Solarenergie Förderverein abzusehen, dass für Ü20-Anlagen ein höherer Jahresmarktwert erzielt wird als Anfang vergangenen Jahres angenommen wurde. Anlagenbetreiber:innen können demnach mit 7,5 bis 8,5 Cent pro Kilowattstunde rechnen – und deshalb mit einer Nachzahlung. Denn die bisherigen Abschlagszahlungen der Übertragungsnetzbetreiber beliefen sich in Anlehnung an den Jahresmarktpreis 2020 auf lediglich 2,48 Cent pro Kilowattstunde.

Der Vizepräsident der Deutschen Gesellschaft für Sonnenergie, Jörg Sutter, hat für die Situation, die sich aus der Regelung für die PV-Anlagenbertreiber:innen ergibt, einen schönen Vergleich: „Sie gehen am 2. Januar zum Bäcker und kaufen vier Brötchen. Sie bekommen die Brötchen, bezahlen fünfzig Cent als Abschlag und der Bäcker weist Sie darauf hin, dass die Endabrechnung von ihm dann ein Jahr später erledigt wird, dann auch der genaue Preis pro Brötchen feststeht und sie dann entweder nachzahlen müssen oder noch ein paar Cent rausbekommen.“

In diesem Jahr, pardon für das vergangene Jahr, ging es gut aus. Doch was wird 2023, also 2022 sein. Wie werden sich die Spotmarktpreise entwickeln? Prognosen bleiben schwierig. 2020 hatte die DGS den Ü20-Anlagenberteiber:innen geraten, möglichst rasch auf Eigenversorgung umstellen. Das hätte damals angesichts der niedrigen Marktwerte der vorausgegangenen Jahre zu einem deutlich wirtschaftlicheren Ergebnis geführt.

Bleibt die Frage, ob mit solch komplizierten Marktregularien eine nachhaltige Energiewende zu schaffen ist? Denn das Schlimmste, was passieren könnte, wäre, dass die Betreiber:innen irgendwann doch genug davon haben und ihre noch funktionierenden Anlagen angesichts ungewisser Vergütungshöhen abschalten.

Viel Freude beim Lesen und ein unkompliziertes Jahr 2022 wünscht Ihnen

Ihr GEB Redaktionsteam