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Umfassende GEG-Novelle steht für 2023 an


Die Anrechnung von Strom ist auch dann möglich, wenn der Strom vollständig eingespeist wird. Bei der Anrechnung von EE-Strom geht die Methode zurück auf das Verfahren der EnEV und §23 Absatz 4 GEG 2020 mit monatsweiser Gegenüberstellung von Stromertrag und gebäudebezogenem Strombedarf. Für 2023 ist außerdem eine größere Novelle des GEG angekündigt, mit der bereits beschlossene Maßnahmen (65%-EE-Pflicht, Solarpflicht) umgesetzt werden sollen. Erfahrungen mit vergangenen Novellen zeigen, dass dies aber auch durchaus auch länger dauern kann als angekündigt.

Mit der kommenden Novelle könnte die Anforderungssystematik  umgestellt werden. Ein Gutachten im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums macht dafür Vorschläge.

Einer der wesentlichen Vorschläge ist die Umstellung der Umweltanforderung vom Primärenergiebedarf Qp auf die Treibhausgas-Emissionen (THG) im Betrieb des Gebäudes, da diese mit dem Ziel eines klimaneutralen Gebäudebestandes deutlich besser kompatibel sei.

Bei der Umstellung der Effizienzanforderung an das Gebäude könnte es vom Transmissionswärmeverlustes HT‘ auf den Heizwärmebedarf gehen, der neben der Gebäudehülle auch Wärmerückgewinnung in Lüftungsanlagen und solare Gewinne berücksichtigt.

Diese beiden Kriterien soll um die Effizienzgröße Endenergie Qf ergänzt werden, die das gesamte Gebäudekonzept betrachtet, den von außen bezogenen Energieeinkauf charakterisiert und ein Mindestniveau an Effizienz sicherstellt.

Das Referenzgebäudeverfahren soll beibehalten werden. Allerdings sollen die Elemente der technischen Referenzbeschreibung so verändert werden, dass diese direkt das Anforderungsniveau abbilden. Zudem wird vorgeschlagen, beim Referenzgebäude zwischen kompakte Gebäude mit günstigem A/V-Verhältnis im Referenzgebäudeverfahren mit einem Anreiz zu versehen und eine technologieneutrale Referenzheizung (Nah-/Fernwärme) einzuführen. pgl

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