„Wir freuen uns, dass die Solarthermie die ausdrückliche Anerkennung als Erfüllungsoption im Entwurf zum Gebäudemodernisierungsgesetz des Wirtschaftsministeriums findet“, sagt Beiratsvorsitzender Moritz Ritter von Ritter Energie, einem Anbieter ökologischer Heizungen. Im Sinne der Technologieoffenheit sei es folgerichtig, dass die Nutzung einer solarthermischen Anlage dem biogenen Brennstoffanteil bei neuen Gas- und Ölheizungen gleichgestellt werde. Die neue Regelung zur Solarthermie erleichtere den Einstieg in die schrittweise ökologische Modernisierung alter Heizanlangen, weil der anfängliche Investitionsbedarf für die Eigentümer sinkt.
Das könne zu schnellen CO2-Einsparungen im Bestand führen. Hier zeige sich ein weiterer Vorteil der solaren Wärmegewinnung: „Solarthermie passt sich flexibel an bestehende Heizsysteme an und hält den Besitzern alle Optionen für die Zukunft offen.“ Beispielsweise könne im zweiten Schritt der alte Gas- oder Ölkessel durch eine Wärmepumpe ersetzt werden, die ebenfalls effizient mit der Solarthermieanlage zusammenarbeite. Die Kombination spare Strom und verlängere die Lebensdauer der Wärmepumpe.
Was im Gebäudemodernisierungsgesetz zur Solarthermie steht
Der zur Ressortabstimmung vorgelegte Referentenentwurf sieht im Unterschied zum Eckpunktepapier der Bundesregierung die Möglichkeit vor, den vorgeschriebenen Anteil an Biogas oder Bioöl bei neuen Heizkesseln unter bestimmten technischen Voraussetzungen bis zu 15 Prozent durch eine Solarthermieanlage zu ersetzen. Damit erfüllen solche kombinierten Heizanlagen bis 2035 die Voraussetzungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG). Aber auch darüber hinaus ist der Betrieb dieser Anlage, zulässig, wenn der Eigentümer durch eine fachkundige Person nachweist, dass er mit Solarthermie einen höheren Deckungsgrad des Wärmebedarfs erreicht.
Ritter plädiert für anderen Nachweis
Paradigma
Sowohl bei den technischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Solarthermieanlage als auch bei dem Nachweis höherer solarer Deckungsraten sieht er jedoch noch Handlungsbedarf. Die derzeit vorgesehene Aperturfläche der Solarkollektoren als Maßstab bevorzuge weniger effiziente billigere Anlagen im Vergleich zu den modernen Anlagen mit hocheffizienten Vakuumröhrenkollektoren. Letztere benötigen für den gleichen Wärmeertrag eine deutlich kleinere Fläche. Bei gleicher Kollektorfläche werden sie für den Betreiber teurer. „Es entsteht eine Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil der überwiegend deutschen und europäischen Hersteller, die auf die Hocheffizienz-Technologie setzen“, kritisiert Ritter. Stattdessen sollte seiner Meinung nach der Bruttowärmeertrag in Relation zur Gebäudenutzfläche als sachgerechter und fairer Maßstab herangezogen werden.
Möchte ein Eigentümer seinen mit Solarthermie kombinierten Heizkessel über 2034 hinaus betreiben, muss er die über 15 Prozent hinausgehende solare Abdeckung des Wärmebedarfs seines Gebäudes nachweisen. Ritter plädiert dafür, dass der im Referentenentwurf geforderte Nachweis für den Eigentümer möglichst unkompliziert geregelt wird. Auch hier bietet sich seiner Ansicht nach der Bruttowärmeertrag an. Dieser Wert für die Leistung einer Solarthermieanlage sei von den Fachunternehmen der Heizungsbranche einfach zu ermitteln. Quelle: Ritter Energie/jb