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§ 47 GEG | § 35 GmodG Nachrüstpflicht bei Eigentümerwechsel für Wohngebäude mit Flachdach ohne Dachraum?

Hallo Zusammen,

Gilt § 47 GEG/§ 35 GmodG auch bei einem Wohngebäude (Baujahr 1966) mit Flachdach im Fall eines Eigentümerwechsels?

§ 47 GEG verlangt die Dämmung der obersten Geschossdecke bzw. alternativ des darüberliegenden Dachs. Ich prüfe aktuell den Kauf eines Wohngebäudes aus dem Jahr 1966 mit Flachdach. Es gibt keinen unbeheizten Dachraum und damit auch keine klassische oberste Geschossdecke zum Dachraum.

Greift die Nachrüstpflicht nach § 47 bei einem Eigentümerwechsel in diesem Fall überhaupt? Oder ist § 47 nur für Gebäude mit unbeheiztem Dachraum relevant? Gibt es dazu eine rechtliche Quelle oder Kommentierung?

MfG

1 Antwort

Bereits in der Begründung zur EnEV 2002 stand (hab sie hier, finde aber zur Zeit keinen Link):

Als bauliche Nachrüstungspflicht soll die nachträgliche Dämmung oberster Geschossdecken unter nicht ausgebauten Dachräumen eingeführt werden, für welche die Wirtschaftlichkeit ebenfalls generell gegeben ist.

In der Begründung zur EnEV 2007 wurde das auf "ungedämmte" oberste Geschossdecken" beschränkt:

In Satz 1 Nr. 3 soll die Pflicht zur nachträglichen Dämmung oberster Geschossdecken auf „ungedämmte“ Geschossdecken beschränkt werden. Nur mit dieser Einschränkung ist die Anforderung an die Dämmung generell wirtschaftlich vertretbar im Sinne des § 5 Abs. 1 EnEG. Wenn eine – wenn auch unzureichende – Dämmschicht vorhanden ist, kann eine Amortisation der Aufwendungen für die Nachdämmung in der Regel binnen zumutbarer Frist nicht erreicht werden.

Beide begründen mit Wirtschaftlichkeit. 
Bei Flachdächern ergibt sich die Wirtschaftlichkeit, und damit die Nachrüstpflicht, erst bei Erneuerung der Abdichtung.

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