Hallo Zusammen,
Gilt § 47 GEG/§ 35 GmodG auch bei einem Wohngebäude (Baujahr 1966) mit Flachdach im Fall eines Eigentümerwechsels?
§ 47 GEG verlangt die Dämmung der obersten Geschossdecke bzw. alternativ des darüberliegenden Dachs. Ich prüfe aktuell den Kauf eines Wohngebäudes aus dem Jahr 1966 mit Flachdach. Es gibt keinen unbeheizten Dachraum und damit auch keine klassische oberste Geschossdecke zum Dachraum.
Greift die Nachrüstpflicht nach § 47 bei einem Eigentümerwechsel in diesem Fall überhaupt? Oder ist § 47 nur für Gebäude mit unbeheiztem Dachraum relevant? Gibt es dazu eine rechtliche Quelle oder Kommentierung?
MfG
1 Antwort
um zu antworten.
Bereits in der Begründung zur EnEV 2002 stand (hab sie hier, finde aber zur Zeit keinen Link):
In der Begründung zur EnEV 2007 wurde das auf "ungedämmte" oberste Geschossdecken" beschränkt:
Beide begründen mit Wirtschaftlichkeit.
Bei Flachdächern ergibt sich die Wirtschaftlichkeit, und damit die Nachrüstpflicht, erst bei Erneuerung der Abdichtung.