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Gaskesseltausch nach §71 Absatz 8

Nach §71 Absatz 8 kann bis zum 30.6.26 ein Gaskessel noch getauscht werden ohne den EE Anteil von 65%.

Mein Frage: Muß der Kessel am 30.6.26 schon fertig installiert und abgenommen sein oder reicht es, wenn mit dem Umbau vor dem 30.6.26 begonnen wurde. 

wie Ist dabei der § 71i zu verstehen?

§ 71i  
Allgemeine Übergangsfrist 
Im Fall eines Heizungsaustauschs nach den in § 71 Absatz 8 Satz 1 bis 3 genannten Zeitpunkten kann höchstens für fünf Jahre übergangsweise eine alte Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Anforderungen des § 71 Absatz 1 erfüllt. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tag, an dem erstmals Arbeiten zum Austausch der Heizungsanlage durchgeführt 
werden.

 

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