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Fällt ein separater Erweiterungsbau einer Schule (Zwei Klassenräume übereinander mit Sanitäranlagen und Treppe) unter den §51 des GEG, wenn er an die vorhandene Heizung angeschlossen wird?

Fällt ein separater Erweiterungsbau einer Schule (Zwei Klassenräume übereinander mit Sanitäranlagen und Treppe) unter den §51 des GEG, wenn er an die vorhandene Heizung angeschlossen wird?

1 Antwort

Die alte Frage: Eigenständiges Gebäude oder Gebäudeteil?
Die Auslegung zu §79 GEG gilt ja eigentlich für Wohngebäude, aber man kann sie ja trotzdem als Referenz heranziehen.
− die selbständige Nutzbarkeit:   ja -> da offenbar separat und mit Sanitär
− ein trennbarer räumlicher und funktionaler Zusammenhang:    ja/nein -> räumlich ja, aber funktional gehört es zur Schule
− Abgrenzung durch die wärmeübertragende Umfassungsfläche:    ja
− eigene Hausnummer:    nein
− Eigentumsgrenzen:    nein
− eigener Eingang:    ja
− die Trennung durch Brandwände:   nicht relevant, da räumlich getrennt

Da Hausnummer und Eigentumsgrenzen bei solchen Schulgebäuden eigentlich fast immer mit nein zu beantworten sind, bewerte ich sie nicht so hoch. Die räumliche Trennung bewerte ich hier höher.
Eigene Heizung kann zwar ein Kriterium sein, aber siehe dazu Punkt 3b der Auslegung.
Insofern macht der Anschluß an die vorhandene Heizung es nicht automatisch zu einer Erweiterung. Nach der gegebenen Beschreibung würde ich es als eigenes Gebäude rechnen.

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