Springe zum Hauptinhalt Springe zum Hauptmenü Springe zur SiteSearch

Wohngebäude nach GEG mit nebenstehender Werkstatt

Hallo zusammen,
ich bin noch relativ neu in der Energieberatung tätig und habe nun einen etwas spezielleren Neubau.
Es handelt sich um ein Wohnhaus mit ca. 180m² Wohnfläche und ein für sich nebenstehendes Werkstattgebäude mit ca. 75m²
Die zwei Gebäude sind durch ein Vordach miteinander verbunden. Frage die sich mir nun stellt wie soll ich mit dem Werkstattgebäude umgehen, zumal ich nur Wohngebäude rechnen darf? 

9 Antworten

Hallo,

wie lautet Ihr Auftrag? Soll etwas berechnet werden und falls ja, mit welchem Ziel? Unbesehen würde ich (wie Sie auch selber schreiben), von zwei Gebäuden ausgehen.

MFG

Auftrag habe ich noch keinen. Wurde angefragt vom Bauherrn. Gebaut werden soll ohne Fördermittel nach GEG-Standard.

Habe die Gebäude mal zum besseren Verständnis aufskizziert. Theoretisch könnte ich ja fürs Wohngebäude einen GEG Nachweis führen und für die Werkstatt ein Nichtwohngebäudler.

Wenn die Werkstatt im Bauantrag als Garage deklariert wird, müsste auch kein Nachweis geführt werden?

Datei-Upload

Neubauten sind nach 18599 zu bilanzieren. Wenn die Werkstatt nicht nach 18599 konditioniert ist ( unbeheizt,ungekühlt,unbeleuchet,kein Warmwasser,etc.)  , dann kann es eine Garage sein.  Aber das wird wohl kaum der Fall sein : Also   1 x Wohngebäude bilanzieren und 1x Nichtwohngebäude = 2 GEG-Nachweise für den Bauantrag.

Habe ich kürzlich auch gemacht, für eine Werkstatt + Hausmeisterwohnung im OG = 2 GEG Nachweise

Okay, auch getrennte Bilanzierung bei gemeinsamer Wärmepumpe? 

Noch vielleicht eine etwas speziellere Frage (für BW Fachleute). Gilt die PV Plicht dann ebenfalls für beide Gebäude extra?
Ist eine Frage die sich mir bei dieser konstellation stellt.

Ja, getrennte Bilanzierung auch bei gemeinsamer WP; wahrscheinlich sollte in den Berechnungen das WG mit der WP versorgt werden und die Werkstatt mit Nahwärme (von der WP).

 

"Neubauten sind nach 18599 zu bilanzieren. "

Das ist für das Wohngebäude nur dann richtig, wenn der Bauantrag 2024 gestellt wird oder wenn der Bauantrag schon 2023 gestellt wurde und das Gebäude gekühlt wird.

Neubauten (Wohngebäude) mit Bauantrag aus 2023 und ohne Kühlung können auch nach DIN V 4108-6 / 4701-10 berechnet werden.

Jetzt muss ich doch nochmal hier nachfragen, habe den Auftrag zwar abgegeben, aber interessehalber für die Zukunft.

Im GEG steht unter § 2 Anwendungsbereich:

  • sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche, industrielle oder für öffentliche Zwecke genutzte Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung
    1. auf eine Raum-Solltemperatur von weniger als 12 Grad Celsius beheizt werden oder
    2. jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zusammenhängend zwei Monate gekühlt werden.

Wenn also eine Raum-Soll Temperatur von sagen wir mal 10C° ausreicht müsste das ganze doch ohne Nachweis machbar sein? Egal ob Beleuchtung oder nicht?

Moin ,

auch in Werkstätten ist die ArbeitsstättenRiLi  einzuhalten , oder ist das nur eine privater Schrauberschuppen ?!

Da ist dann mal nix mit 10 °  Raumtemperaturauslegung !

 

MFG RR 

 

 

Naja privater Schrauberschuppen ist es nicht. Hier soll ein Nebengewerbe ausgeübt werden. Laut DIN darf man ja nur Lageräume und ähnliches auf 12C° auslegen, wenn ich das richtig verstehe...

um zu antworten.