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Bafa Förderung und Wärmebedarfermittlung

Hallo,

bekommt man von der Bafa einen Förderung (Öl 45%, Gas 35%) für nach EnEV § 10 austauschpflichtige Heizungsanlagen?

Ist bei der Beantragung eine Wärmebedarfsberechnung notwenig?

2 Answers

EnEV war Gestern. Heute ist das GEG dafür zuständig.

Hier ist das dann der § 72 Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen

Die BAFA Richtlinien, zu finden unter: https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/amtliche-veroeffentlichung?1

erwähnen keinen § 72. Also ist der Grund für die Außerbetriebnahme irrelevant.

Zur Wärmebedarfsberechnung : 

 

3.1 Übergreifende Technische Mindestanforderungen

Bei der Planung und der Ausführung sind stets die geltenden nationalen und europäischen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Zur korrekten Auslegung einer Heizungsanlage (Vermeidung von über- oder unterdimensionierten Anlagen) wird die Dimensionierung der Anlage anhand einer Heizlastermittlung nach DIN EN 12831 empfohlen. Analog zur Leistungsbeschreibung des Bestätigungsformulars für ­Einzelmaßnahmen des Spitzenverbands der Gebäudetechnik „VdZ-Forum für Energieeffizienz in der Gebäude­technik e. V.“ (www.vdzev.de/​broschueren/​formulare-hydraulischer-abgleich) sind alternativ auch „überschlägige“ Heizlastermittlungen auf der Basis der DIN EN 12831 (z. B. Hüllflächenverfahren) zulässig. Zudem ist die Durchführung folgender Maßnahmen und die Installation folgender technischer Komponenten für eine Förderung grundsätzlich erforderlich:

Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen Wärmerzeugers müssen messtechnisch erfasst werden.

Alle förderfähigen Heizsysteme müssen bis spätestens 1. Januar 2023 mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein.

Ausnahmen: Bei förderfähigen Biomasseheizungen müssen lediglich die erzeugten Wärmemengen gemessen werden. Eine Effizienzanzeigepflicht besteht nicht. Bei förderfähigen Wärmepumpen, die über das Medium Luft heizen, müssen spätestens ab dem 1. Januar 2023 die Wärmemengen gemessen werden. Eine Energieverbrauchsbilan­zierung nach DIN EN 12831 Beiblatt 2 ist dabei zulässig.

Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nach Verfahren A oder B gemäß Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs des Spitzenverbands der Gebäudetechnik „VdZ-Forum für Energieeffizienz in der Gebäude­technik e. V.“ (www.vdzev.de/​broschueren/​formulare-hydraulischer-abgleich). Bei luftgeführten Systemen sind die Luftvolumenströme anzupassen.

Anpassung der Heizkurve an das Gebäude.

"Alle förderfähigen Heizsysteme müssen bis spätestens 1. Januar 2023 mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein."

Wie ist dies zu verstehen? Müssen eingebaute und geförderte Heizungen nachgerüstet werden oder müssen die ab 1.1.2023 eingebauten Anlagen diese Anzeige haben?

Antwort auf von eri_reg@t-online.de

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