Bisher hab ich bei Änderungen bei EFH bei denen der Bauherr kein Interesse am Energieausweis hatte die Erfüllung GEG für die neuen Bauteile mit den U-Werten aus Anlage 7 und dem §48 Nachgewiesen. hab also auf die Bilanzierung verzichtet. Jetzt ist der §48 weg. Bedeutet das dass Immer bei Änderungen von Bestandsgebäuden ein Energieausweis erstellt werden muss?
1 Antwort
um zu antworten.
§48 ist nicht weggefallen, sondern ist jetzt §36.
Entscheidend für einen Energieausweis bei der Änderung von Bestandsgebäuden ist weiterhin §80 (2). Der verweist jetzt eben statt auf §48 und §50 auf §36 und §38.
R....r heißt jetzt T..x, sonst ändert sich nix!