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Berücksichtigung von Abluftanlgen/Entlüftungsanlagen von inneliegenden Räumen

Sehr geehrte Damen und Herren,
bei einem öffentlich-rechtlichen Nachweis nach EnEV bzw. Nachweis nach KfW müssten ja reine Abluftanlagen von innenliegendne Räumen (z.B. WC) mehr als "Entlüftungsanlagen" statt klassische Abluftanlagen nach DIN1946-6 bzw DIN18017-3 betrachtet werden, da diese idR. nicht für die Lüftung der gesamten Wohnung/Raumzusammenhang und nicht für den dauerhaften Betrieb konzipiert sind.
Somit werden diese auch nicht als RLT-Anlage oder ähnliches berücksichtigt, d.h. werden in der Bilanzierung nicht abgebildet.

Gibt es hierzu rechtskräftigte Kommentare und Auslegungen?
Ist hierbei zu unterscheiden, ob eine 24h/d Dauerbetrieb mit Minimalvolumenstrom oder eine Präsenzsteuerung/Lichtschaltersteuerung vorhanden ist?

Viele Grüße

Gefragt am 18.10.2018 12:25:38 von Desch Architekten u.

2 Antworten

Wenn es rechtskräftige Kommentare sein sollen würde ich diese Frage beim DIBt als EnEV Auslegungsfrage einreichen.

Geantwortet am 23.10.2018 10:52:28 von Bernhard Engels

Guten Tag,
die DIBt Auslegungsfrage XX-6 zu Anlage 4 EnEV 2013 (Anforderungen an die Dichtheit bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen)) beschäftigt sich mit der Frage, wie Badentlüfter, Dunstabzugshauben und ähnliche Einzellüfter im Sinne der EnEV anzusehen sind.

Danach sind Badentlüfter und ähnliche Einzellüfter nicht als raunlufttechnische Anlage anzusehen und bleiben bei der Bewertung der Anlagentechnik unberücksichtigt.

Nach Anfrage bei der KfW wurde diese Vorgehensweise auch für die Berechnung eines Effizienzhauses bestätigt.

Beste Grüße

Geantwortet am 23.10.2018 16:02:42 von Kay Boden

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