Hallo zusammen,
ich stehe aktuell vor einer schwierigen Entscheidung und würde gerne eure Meinung hören.
Ein Kunde (Landwirt) hat ein Wohnhaus (9*15m) an dem ein altes Stallgebäude angebaut ist (9*13m). Das Stallgebäude wird als Lager genutzt, ist unbeheizt, Tiere sind schon lange keine mehr drinnen.
Das alte Stallgebäude soll abgerissen werden und ein Ersatzbau mit gleicher Größe an gleicher Stelle soll entstehen.
In dem Ersatzbau sollen im EG Garagen + Nebenraum und im OG eine neue Wohneinheit entstehen. Die neue Wohneinheit im Ersatzbau wird auch Flächen des OG im bestehenden Wohnhaus (Bad + ein bis zwei Zimmer) mit einbeziehen. Die neue Wohneinheit besteht also aus Flächen im Ersatzbau und im Wohnhaus.
Das Landratsamt hat den Bau bereits genehmigt. Es ist als Ersatzbau und nicht als Neubau benannt.
Ergänzende Infos:
- Keine eigene Hausnummer
- Steht auf dem gleichen Grundstück
- Wird über die bestehende Heizung mitversorgt
- Keine selbstständige Nutzbarkeit, da ohne Bad gebaut
Die Frage lautet: Kann man dieses Vorhaben als Sanierung unter Ansatz von BEG Einzelmaßnahmen einordnen oder ist es als Neubau zu betrachten und damit nicht mit Einzelmaßnahmen förderfähig?
Die Liste der TFAQ liefert folgende Ansatzpunkte:
- 1.03 Erweiterung, Ausbau bislang unbeheizter Räume, Wohngebäude
- Zwischen Ausbau und Erweiterung ist wie folgt zu unterscheiden:
- Bei dem „Ausbau unbeheizter Räume“ werden innerhalb eines bestehenden Gebäudes neue Wohnflächen geschaffen, z. B. durch den Ausbau eines bisher nicht ausgebauten Dachgeschosses.
- Bei der „Gebäudeerweiterung“ werden zusätzliche Wohnflächen durch die Errichtung neuer baulicher Anlagen geschaffen, z. B. durch Anbau oder Aufstockung.
- Erweiterung von Wohngebäuden:
- Bei der Erweiterung bestehender Wohngebäude (z. B. Anbau, Dachaufstockung) gilt für die Förderung der energetischen Maßnahmen: Die energetischen Maßnahmen der Erweiterung werden in der BEG EM als Einzelmaßnahmen oder alternativ in der BEG WG als Sanierung zum Effizienzhaus gefördert.
- Förderung neuer Wohneinheiten: Für die Förderung von Wohneinheiten, die im Zuge der Erweiterung neu entstehen, sind die folgenden Fälle zu unterscheiden:
- Fall 1: Wird durch die Erweiterung eine neue Wohneinheit geschaffen, in welche zuvor bereits beheizte Flächen miteinbezogen sind, die also nicht ausschließlich in der Erweiterung neu entsteht, wird diese neue Wohneinheit als Sanierung gefördert und kann in der BEG EM…
- Zwischen Ausbau und Erweiterung ist wie folgt zu unterscheiden:
- 1.08 Abriss, Wiederaufbau
- Die Zuordnung, nach der bei Teilabrissen oder Abrissen für den Wiederaufbau bzw. Umbau die Anforderungen entweder für zu errichtende Gebäude oder für bestehende Gebäude nach GEG einzuhalten sind, ergibt sich aus der Einordnung des Bauvorhabens für den öffentlich-rechtlichen Nachweis durch die zuständigen Bauaufsichtsbehörden.
- Für die Bewertung können die Hinweise zur Unterscheidung zwischen Neubau und Sanierung herangezogen werden, die in Punkt 3 der "Anwendungshinweise zum Vollzug des Erneuerbare‑Energien‑Wärmegesetzes, hier: Anwendung auf An- und Umbauten (Hinweis Nummer 2/2010)" zu finden sind.
- Bei einem Abriss bis auf die Grundmauern oder Bodenplatte, bei dem das Gebäude ansonsten vollständig erneuert wird, ist im Allgemeinen von der Einstufung als ein Neubau auszugehen.
- Im Zweifelsfall sollte die Einordnung des Bauvorhabens mit der nach Landesrecht zuständigen Bauaufsichtsbehörde abgestimmt werden. Zuständig ist meist die unterste Bauaufsichtsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Gebäude fällt.
Wie ist eure Meinung?
Ich freue mich sehr auf eure Antworten.
Danke und Gruß Ben
2 Answers
Hallo Rob,
Danke für die schnelle Rückmeldung. Das deckt sich auch so mit meiner Interpretation. Dann werden wir das mit einem iSFP und den BEG Einzelmaßnahmen angehen.
Danke für die Hinweise aufs GEG. Der sog "120 Prozent" Nachweis nach §51 war mir bekannt. Und auch den §48 kenne ich.
Wenn ich grad so drüber nachdenke: Das heißt dann aber auch dass die Bauteile die der Kunde nicht in der BEG fördern lassen möchte dann auch nicht den TMA aus Anlage 7 entsprechen müssen. Es reicht quasi ein 120 Prozent Nachweis auf Basis des Ht`? Würde ja wiederum bedeuten dass man die Außenwände thermisch relativ schwach dimensionieren kann, wenn z.B. das Dach eh schon auf einen U-Wert von 0,14 W/m²K kommt? (Das man das nicht ausreizen muss ist klar, aber in der Theorie kann ich bei den nicht geförderten Bauteilen so weit "abspecken" bis ich auf max. 119% vom Referenzgebäude komme.)
Gruß
Für die Förderfähigkeit nach BEG EM ist in diesem Fall eigentlich ein Satz entscheidend: "Die neue Wohneinheit im Ersatzbau wird auch Flächen des OG im bestehenden Wohnhaus mit einbeziehen." In diesem Fall ist es egal ob es als Sanierung oder Neubau betrachtet wird. Mit der Einschränkung, das die einbezogenen Flächen im OG des Wohnhauses vorher beheizt gewesen sein müssen.
Im Fall eines Neubaus gilt es dann nach TFAQ 1.03 als Anbau/Erweiterung und ist nach BEG EM förderfähig, solange keine vollständig neue WE entsteht.
Bei Einordnung als Sanierung (=Ausbau) ist es nach TFAQ 1.03 auf jeden Fall nach BEG EM förderfähig. Dann könnte auch eine vollständig neue WE entstehen.
Unterschieden wird dagegen dagegen beim GEG-Nachweis. Bei einem Anbau (=Neubau) wird nach GEG §51 nachgewiesen, bei einer Sanierung nach GEG §48.