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DHH oder MFH

Ich betreue ein neues Sanierungsprojekt. Das Gebäude hat 3 WE, 1 zentrale Heizung und 1 WW-Bereitung aber 2 Eingänge mit jeweils separater Adresse (Hausnr. 10/1 und 10/2). Im linken Teil ist eine WE und im rechten Teil sind 2 WE. Es gibt keine durchgehende Brandwand oder gar zwei Wände mit Trennfuge zwischen den Gebäudeteilen und im UG und EG gibt es (verschlossene) Türen zwischen den Gebäudeteilen. 

Der Eigentümer des Gesamtgebäudes möchte das Dach erneuern und im linken Teil des Gebäudes ein paar Renovierungen incl. Dämmung der AW machen. Wir hatten bisher geplant einen Sanierungsfahrplan zu machen und die Sanierungsmaßnahmen mit EM fördern zu lassen. 

Meine Frage an die Community ist nun: Betrachte ich das Gebäude als MFH und mache damit nur einen Sanierungsfahrplan und später ggf. nur einen Energieausweis?
Oder muss ich das Gebäude als Doppelhaus erfassen, mit 2 Sanierungsfahrplänen, Aufteilung der Dachsanierung in 2 EM, 2 separate Energieausweise,...?

Vielen Dank für Eure Hilfe.

Andreas Schiefer

   

7 Antworten

Die Entscheidung kann dir keiner abnehmen. Es gibt dazu keine eindeutige Regelung. Ob es sich um zwei DHH oder ein MFH handelt, dafür gibt nur Hinweise.
Das sind z.B. die Auslegung zu §79 (hier besonders der Abschnitt 2)
und die BEG TFAQ Punkt 1.01

Nach den dort genannten Kriterien ergibt sich bei dir (aus meiner Sicht) folgendes:

− die selbständige Nutzbarkeit:   nein -> MFH (Doppel- bzw. Reihenhäuser haben, schon aus Schallschutzgründen, eine doppelschalige Trennwand. damit lässt sich eine Gebäude auch erstellen oder abreißen, ohne das Nachbargebäude zu beeinträchtigen)
− ein trennbarer räumlicher und funktionaler Zusammenhang:    nein (Zwischentüren, auch verschlossene, sprechen dagegen) -> MFH 
− Abgrenzung durch die wärmeübertragende Umfassungsfläche:    nein -> MFH
− eigene Hausnummer:    ja (auch mit der Ergänzungsnummer) -> DHH 
− Eigentumsgrenzen:    vermutlich nein (offenbar ein Eigentümer, aufgrund der Ergänzungsnummer vermutlich ein Flurstück) -> MFH
− eigener Eingang:    ja -> DHH
− die Trennung durch Brandwände:    nein -> MFH
 

Vielen Dank für die Einschätzung!

Alle genannten Kriterien sind nicht so eindeutig.

Frage ist doch: was ist es baurechtlich?

       2 Flurstücke = 2 Grundstücke?  -> 2 Gebäude.

       1 Flurstück:   Dann wird es ein Gebäude sein, da keine reale Teilung möglich ist - keine Gebäudetrennwand wie bei WEG Reihenhäusern vorhanden.

Aber es gibt so kuriose Konstellationen, wo mal jmd das Flurstück geteilt hat, die Abgeschlossenheit aber nicht hergestellt wurde.

Es gibt im Bestand ganz viele Kommunwände  -  eine Brandwand ca. auf der Grundstücksgrenze für beide.

Hallo,

nach meinem Stand ist es so, dass das Bafa die Gebäude nach der Hausnummer betrachtet. Also ein Gebäude mit zwei Hausnummern sind auch zwei getrennte Gebäude. Also zweimal ISFP und zweimal BEG EM je Haus. Laut Bafa und KfW wird immer nur das Gebäude mit Hausnummer und Antragsteller gefördert. Wichtig ist, dass auf den Handwerkerrechnungen der Bezug zum Haus mit Hausnummer vermerkt ist. Rechnungsadressat muss nicht bedingt der Antragsteller sein. Der Antragsteller bekommt am Ende die Fördersumme ausgezahlt.  In ihrem Fall hat der Besitzer den Vorteil, dass er dreimal 60.000,- (mit ISFP) beantragen kann. Nachteil, die Dachrechnung muss nach Hausnummer gesplittet werden. 

Im Zweifelsfall kann man das Bafa anschreiben den Fall schildern. 

Also ein Gebäude mit zwei Hausnummern sind auch zwei getrennte Gebäude.

Die Praxis ist anders. Wir haben sowohl Projekte mit mehreren Hausnummern an einem Gebäude, als auch Projekte mit mehreren Gebäuden unter einer Hausnummer.
Ein typischer Wohnblock: 4 Eingänge, vier Hausnummern, ein Eigentümer -> ein Gebäude -> ein Antrag. 
Das geht auch mit deutlich mehr Eingängen. Schwierig ist manchmal die Erstellung der BzA bzw. TPB, die haben eine Begrenzung der Anzahl der Zeichen bei der Eingabe der Hausnummern.
Anders herum geht auch mehrere Gebäude mit einer Hausnummer, z.B. Vorder- und Hinterhaus auf einem Grundstück. In dem Fall ist aber dann ein Nachweis erforderlich um welches Gebäude es sich handelt, z.B. über Markierung in einen mitzuliefernden Lageplan.

Rechnungsadressat muss nicht bedingt der Antragsteller sein.

8-O
Wer bitte sonst?

In ihrem Fall hat der Besitzer den Vorteil, dass er dreimal 60.000,- (mit ISFP) beantragen kann.

Das kann er doch auf jeden Fall, egal ob in einem oder in zwei Anträgen.

Rechnungsempfänger darf auch jemand anders sein. Er muss dann aber in der Rechnung auch der Antragsteller genannt sein. Das ist dann für den Rechnungssteller manchmal eher unverständlich und ich verstehe es eigentlich auch nicht, warum das notwendig sein muss.

Meine Frage an die Community ist nun: Betrachte ich das Gebäude als MFH und mache damit nur einen Sanierungsfahrplan und später ggf. nur einen Energieausweis?

meine Erachtens ist das klar 1 Gebäude, denn da es keine innere Brandwand hat kann es auch nur auf einem Grundstück stehen. Die Anzahl der Eingänge ist ja auch unwichtig, in den 70igern gab es mal einen Steuervorteil (7b ? )  falls man ein  "EFH mit Einliegerwohnung" gebaut hat, diese lag dann oft im Souterrain. Diese ELW hatte eigentlich immer einen separaten Eingang. 
Auch die Hausnummer Förderweg 10/1 bzw. 10/2  oder 10a bzw. 10b muß noch nichteinmal offiziell sein, sie  kann auch selbst gestrickt sein um die Postzustellung zu vereinfachen oder schlicht die  Besucher zu leiten.
Die gemeinsame Heizungsanlage spricht auch ein deutliches Wort.

Diese "holländische Bauweise" mit vielen getrennten Eingängen und Wohnungen eng nebeneinander über je 2-3 Geschosse ist hier gerade in und eine Art bessere moderne Etagenwohnung, aber alt werden kann man in diesen schmalen Häusern nicht.

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