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KfW nennt Details zur Neubauförderung ab März 2023

Die Förderung zum "Klimafreundlichen Neubau" erfolgt in den KfW-Produkten:  „Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude – private Selbstnutzung“ (297) „Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude“ (298) und „Klimafreundlicher Neubau Nichtwohngebäude“ (299). Es gibt zinsgünstige Krediten mit Zinsverbilligung aus Bundesmitteln ohne Tilgungszuschüsse. Die Vergabe der Kredite erfolgt analog den bestehenden BEG-Produkten ohne Beihilfe.

„Mit diesem jährlich 750 Millionen Euro schweren Förderprogramm fördern wir ausschließlich den klimafreundlichen Neubau. Jeder kann die KfW-geförderte Zinsverbilligung beantragen. Sie hilft genau dann, wenn es oft am schwierigsten ist: Beim Start der Finanzierung für ein Eigenheim oder Mehrfamilienhaus“, erklärte Bundesbauministerin Klara Geywitz, in deren Zuständigkeit die Neubauförderung fällt.

Der Energieberatendenverband GIH hält jedoch die Förderkonditionen für wenig attraktiv. Auch die äußerst kurzfristige Veröffentlichung dürfte laut dem GIH-Bundesvorsitzenden Jürgen Leppig zu Problemen in der Praxis führen.

„Neue Förderbedingungen erst rund einen Monat vor Programmstart zu veröffentlichen ist höchst praxisfern – wie hätten sich Energieberatende und Bauherren darauf einstellen sollen?“, fragt Leppig. „Neubauvorhaben benötigen einen langen Planungsvorlauf und zur Kalkulation der finanziellen Ressourcen ist es unabdingbar, die Förderkonditionen zu kennen.“

GIH: Bei der Förderung fehlen Tilgungszuschüsse und die Zuschussvariante

Grundsätzlich teile man zwar den Ansatz, durch ressourcenschonendes Bauen zu mehr Nachhaltigkeit zu kommen, und halte auch die Zweistufigkeit der Anforderungen für sinnvoll. Allerdings seien die Konditionen für Bauherren nicht attraktiv: „Weder Zuschussvariante noch Tilgungszuschüsse, sondern nur zinsverbilligte Kredite mit relativ niedrigen förderfähigen Kosten dürften viele potenzielle Bauherren abschrecken“, so Leppig. Mit Kredithöchstbeträgen von 100.000 Euro pro Wohneinheit komme man bei einem Effizienzhaus 40 mit Lebenszyklus-Assessment-Anforderung jedenfalls nicht sehr weit.

Außerdem vermisst der GIH-Bundesvorsitzende in der neuen Richtlinie den bisherigen Zuschuss von 50 Prozent für Fachplanung und Baubegleitung. Dieser ist in der Richtlinie nach GIH-Lesart in den niedrigen förderfähigen Kosten des Kredits mit Zinsverbilligung integriert. „Die Weiterführung dieses Zuschusses ist äußerst wichtig, da sonst für die meisten Bauherren die KFN nicht attraktiv ist. Der Aufwand für die zusätzlichen Anforderungen wird durch die Förderung nicht abgedeckt. Somit werden wahrscheinlich weniger Neubauprojekte mit Nachhaltigkeitsaspekten – insbesondere bei kleinen Gebäuden – umgesetzt“, bemängelt Leppig. „Mit diesem Ansatz wird sich das für die Jahre 2022 und 2023 bereits abgeschriebene Bauziel von 400.000 neuen Wohneinheiten wohl auch 2024 nicht erreichen lassen“, so sein Fazit.

Antragsberechtigt sind alle Investoren sowie Ersterwerber von neu errichteten, förderfähigen Wohngebäuden bzw. Wohneinheiten und Nichtwohngebäuden. Gefördert wird der Neubau sowie der Ersterwerb von Gebäuden, die den energetischen Standard eines Effizienzhauses 40 / Effizienzgebäudes 40 für Neubauten und die Anforderung Treibhausgas-Emissionen im Gebäudelebenszyklus für den Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude (QNG) erreichen.

Der Standard Klimafreundliches Wohngebäude / Klimafreundliches Nichtwohngebäude wird durch die Optimierung der Treibhausgasemissionen im Lebenszyklus sowie durch bauliche und anlagentechnische Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und die Einbindung erneuerbarer Energien erreicht. Ein Klimafreundliches Wohngebäude / Klimafreundliches Nichtwohngebäude erfüllt Anforderungen an das Treibhauspotenzial, die unter Anwendung der Methode der Lebenszyklusanalyse (LCA) nachzuweisen sind.  Es entspricht dem Standard Effizienzhaus 40 / Effizienzgebäude 40 (EH 40 / EG 40) und darf keinen Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energie oder Biomasse aufweisen.

Für die Einhaltung des QNG-Standards gibt es mehr Fördergeld

Ein Klimafreundliches Nichtwohngebäude mit QNG erfüllt die vorstehend genannten Anforderungen und verfügt zusätzlich über eine Nachhaltigkeitszertifizierung nach dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude PLUS (QNG PLUS) oder PREMIUM (QNG PREMIUM).

Es werden bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten des Vorhabens finanziert, maximal bis zu 100.000 Euro pro Wohneinheit, für ein Klimafreundliches Wohngebäude mit QNG bis zu 150.000 Euro pro Wohneinheit.

Im Nichtwohngebäude werden bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten des Vorhabens finanziert, maximal bis zu 2.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche und höchstens 10 Millionen Euro pro Vorhaben. Für ein Klimafreundliches Nichtwohngebäude mit QNG gibt es bis zu 3.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 15 Mio. Euro pro Vorhaben.

Beratungsgespräche für die neue Förderung sind ab sofort möglich

Der Kreditantrag ist vor Vorhabensbeginn zu stellen. Als Beginn eines Vorhabens gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zum Bauvorhaben. Abweichend gilt als Vorhabenbeginn der Beginn der Bauarbeiten vor Ort, wenn vor Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags ein dokumentiertes Beratungsgespräch beim Finanzierungspartner oder einem Finanzvermittler zum Vorhaben stattgefunden hat. Nach diesem Beratungsgespräch können Liefer- und Leistungsverträge förderunschädlich abgeschlossen werden.

Das Beratungsgespräch zum Klimafreundlichen Neubau kann ab sofort mit den Kunden geführt werden. Bei Antragstellung zum förderfähigen Ersterwerb eines Gebäudes gilt der Abschluss des Kaufvertrags als Vorhabenbeginn. Die abweichende Regelung findet beim Ersterwerb eines Gebäudes keine Anwendung.

Ein Energieeffizienz-Experte ist verpflichtend für die Beantragung und Begleitung des Vorhabens einzubinden. Bei Beantragung der Förderstufe Klimafreundliches Wohngebäude mit QNG bzw. Klimafreundliches Nichtwohngebäude mit QNG sind zusätzlich eine QNG-Zertifizierungsstelle und ein QNG-Nachhaltigkeits-Berater einzubeziehen. Nach Durchführung des Vorhabens muss der QNG-Nachweis dem Energieeffizienz-Experten vorgelegt werden und verbleibt bei der Hausbank und dem Kunden.

Förderprogramm Wohneigentum Familien startet im Juni

Ab 23. Februar 2023 wird das Online-Prüftool für die Erstellung der "Bestätigung zum Antrag" (BzA) bzw. das gBzA-Center für die Erstellung der "gewerblichen Bestätigung zum Antrag" (gBzA) für die neuen KFN-Förderprodukte freigeschaltet.

Der produkt- und fristgemäße Einsatz der Mittel ist nach Abschluss des Vorhabens, spätestens 36 Monate nach Vollauszahlung des Kredits, durch eine "Bestätigung nach Durchführung" (BnD) bzw. "gewerbliche Bestätigung nach Durchführung" (gBnD) nachzuweisen. Die Möglichkeit der Einreichung von BnD bzw. gBnD bei der KfW ist unmittelbar nach dem Produktstart nicht möglich, sondern wird erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stehen.

Anträge für die Neubauförderung in den bestehenden Produkten "BEG Wohngebäude" (261) und "BEG Nichtwohngebäude" (263) können noch bis einschließlich 28. Februar 2023 bei der KfW gestellt werden. Eine gültige "Bestätigung zum Antrag" (BzA) bzw. "gewerbliche Bestätigung zum Antrag" (gBzA), die für die Neubauförderung in der BEG erstellt wird, kann nur noch bis einschließlich 28. Februar 2023 beantragt werden.

Neu aufgelegt wird ein Förderprogramm Wohneigentum für Familien. Die Neubauförderung "Wohneigentum für Familien" (WEF) des BMWSB startet zum 1. Juni 2023. Mit dem Förderprodukt sollen Familien mit Kindern und geringem oder mittlerem Einkommen bei der Schaffung von neuem selbstgenutztem Wohnraum gefördert werden. Geplant sind Kreditbeträge bis maximal 240.000 Euro. Details soll es Anfang Februar 2023 geben. Quellen: KfW / BMWSB /GIH /pgl

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