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BMWi erstellt FAQ zur Bundesförderung effiziente Gebäude

Zum Jahreswechsel ist die Beratung zu Fördermaßnahmen noch komplizierter als sonst. Manche Sanierungswillige fragen sich, ob sie noch 2020 durchstarten oder besser mit Projekten abwarten, ob sich die Förderkonditionen verbessern. Auch in der Energieberatung sind diese Fragen relevant.

Eine häufige Frage ist die nach Übergangsfristen für Einzelmaßnahmen, für die es bereits eine Bestätigung zum Antrag (BzA) gibt. Hier ist die Aussage des Ministeriums  eindeutig: Ab dem 1. 1. 2021 ist keine Zusage der KfW für eine Zuschussförderung für Einzelmaßnahmen im EBS-Programm 430 mehr möglich. „Alte BzA verfallen trotz noch laufender Gültigkeit. Es gelten die Förderbedingungen zum Antragszeitpunkt. Übergangs-/Kulanzfristen sind nicht vorgesehen.“

Eine weitere wichtige Änderung: Stichtag für den Vorhabensbeginn ist künftig nicht mehr der Beginn der Bauarbeiten, sondern die Auftragserteilung, also der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrags. Auch hier gibt es keine Übergangsfristen.

Relevant ist auch die Information, dass bereits erstellte individuelle Sanierungspläne bei einer Umsetzung der darin vorgesehenen Maßnahmen positiv zu Buche schlagen. „Wurde bereits ein im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderter individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) erstellt, und ist die energetische Sanierungsmaßnahme, für die eine Förderung beantragt wird, Bestandteil dieses iSFP, dann erhöht sich der für diese Maßnahme vorgesehene Fördersatz um zusätzliche fünf Prozentpunkte (iSFP-Bonus). Die Maßnahme muss hierfür jedoch innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt werden.“ 

Die Förderung für Fachplanung und Baubegleitung kann künftig in den Teilprogrammen direkt mit beantragt werden und wurde für Gebäude mit mehreren Wohneinheiten erhöht. Sie beträgt bei bei Effizienzhäusern 10.000 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser und  4.000 Euro je Wohneinheit für Mehrfamilienhäusern, maximal jedoch 40.000  Euro. Bei Einzelmaßnahmen an Wohngebäuden gibt es 5.000  Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser und 2.000 Euro je Wohneinheit für Mehrfamilienhäuser bis zu maximal 20.000 Euro. Bei Nichtwohngebäuden wird die Förderung der Baubegleitung neu eingeführt mit 10 Euro pro m² Nettogrundfläche, maximal jedoch 40.000 Euro bei Effizienzgebäuden. Bei Einzelmaßnahmen an Nichtwohngebäuden gibt es 5 Euro pro m² Nettogrundfläche, maximal jedoch 20.000 Euro.

Komplett neu kommen auch Maßnahmenpakete zu den Thermen Digitalisierung und Nachhaltigkeit, genauere Informationen dazu soll es noch 2020 geben. pgl

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